Der Fall des unbefugten Diebstahls von Werken von Neşet Ertaş im Fernsehen soll erneut verhandelt werden

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Die 7. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts wegen unbefugter Verwendung der Werke mit den Titeln „Evvelim Sen Olun“ und „Ich habe mich selbst gemacht“ in einem lokalen Fernsehsender über den Volksdichter Neşet Ertaş und den Berufsverband of Musical Art Owners of Turkey (MESAM) ist berechtigt. Das örtliche Gericht, das entschied, die Klage fallen zu lassen, hob die Methode auf.

Es wurde eine Zivilklage mit dem Argument eingereicht, dass die Werke im Zusammenhang mit Ertaş ohne Erlaubnis im Sendestrom eines Fernsehsenders verwendet wurden. In dem Fall, der vor dem Strafgericht erster Instanz in Uşak verhandelt wurde, wurde entschieden, das Verfahren gegen die Angeklagten einzustellen, die wegen Verstoßes gegen das Gesetz über geistige und künstlerische Werke Nr. 5846 angeklagt waren.

ohne Genehmigung verwendet

Nach der Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gelangte das Dokument zur 7. Strafkammer des Obersten Gerichts. Die Kammer hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und entschied, dass die Entscheidung über die Entlassung mit unvollständiger Strafverfolgung ergangen sei. In der Entscheidung der 7. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs wurde festgestellt, dass die vom Anwalt der MESAM eingereichten Dokumente zu den Werken und die Eigentumsdokumente bewertet werden sollten.

In der Entscheidung, in der davon ausgegangen wurde, dass der Erbschein trotz des in der Mitte des Berufsverbandes mit dem Erben des theologischen Autors und Komponisten Ertaş erstellten Vollmachtsdokuments nicht in das Dokument aufgenommen wurde, war auch der zugehörige Erbschein enthalten in der Mitte des Dokuments enthalten, die Auswertung aller Beweise zusammen und die Bestimmung und Würdigung der Gattungsstellung des Angeklagten nach dem Ergebnis fehlte Es wurde ausgeführt, dass der schriftlich bei der Staatsanwaltschaft niedergelegte Einstellungsbeschluss der Aufhebung bedarf. (AA)

T24

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