Ein Gericht in Deutschland erlaubte keine verschleierten Laken im Straßenverkehr

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In Deutschland entschied das Gericht, dass eine Frau, die einen verschleierten Tschador trägt, nicht von dem Verbot befreit werden kann, ihr Gesicht im Straßenverkehr zu verbergen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt im Bundesland Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag auf Befreiung vom Verschleierungsverbot der Straßenverkehrsordnung für eine Frau ab, die mit einem verschleierten Tschador Auto fährt. Das entsprechende Element der Verordnung verbietet es einer Person, die ein Fahrzeug führt, ihr Gesicht bis zur Unkenntlichkeit zu verdecken.

In der Gerichtsentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Schleier im Gegensatz zum aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch nicht nur die Haare oder den Hals, die Schultern und die Brust bedeckt, sondern auch andere Gesichtspartien als die Augen.

Die klagende Dame beantragte am 19. Juli 2021 eine Befreiung von dem relevanten Element der Verordnung, ihr Antrag wurde am 11. Februar 2022 abgelehnt und sie erhielt im Januar dieses Jahres eine Ablehnung wegen ihres Einspruchs gegen die Entscheidung.

„Das Verbot gilt nicht für verschleierte Laken“

In der Entscheidung des Gerichts wurde betont, dass das Verbot der Gesichtsbedeckung im Straßenverkehr nicht auf das Tragen eines verschleierten Tschadors abzielt, sondern generell das Gesicht verdecken soll und keine unmittelbare Einschränkung der Religionsfreiheit darstellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Verbot der Gesichtsbedeckung im Straßenverkehr für die Verkehrssicherheit, die Sicherheit von Leben und Eigentum sowie für die Immunität des Körpers sowie für die Identifizierung von Fahrzeugführern bei automatischen Verkehrskontrollen und die Erkennung von Rechtsverstößen von wesentlicher Bedeutung ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Verbot der Gesichtsbedeckung unabhängig von Religion und Geschlecht gelte, und es wurde der Schluss gezogen, dass die verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin nicht verletzt seien.

Es wird berichtet, dass der Kläger innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen kann.

T24

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