„Gebraucht“-Entscheidung im Auto im Amtsblatt

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Die Änderung der Verordnung bezüglich der Unmöglichkeit, gebrauchte Kraftfahrzeuge zu einem Preis zu vermarkten, der über dem vom Hersteller oder Händler empfohlenen aktuellen Verkaufspreis liegt, wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungsänderung; Bis zum 1. Januar 2024 ist es verboten, gebrauchte Kraftfahrzeuge zu einem Preis zu bewerben und zu verkaufen, der über dem vom Hersteller oder Händler empfohlenen Neuverkaufspreis liegt.

Mit der vorgenommenen Änderung werden die natürlichen oder juristischen Personen, die die Anzeige für den Verkauf von gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen vermitteln, verpflichtet, diejenigen, die dieser Entscheidung widersprechende Anzeigen schalten, vor der Veröffentlichung der Anzeige zu warnen und alle Informationen darüber zu übermitteln Gegenanzeigen und die Werbetreibenden an das Handelsministerium. Die Warnpflicht umfasst den vom Hersteller oder Vertreiber dem Inserenten empfohlenen aktuellen Verkaufspreis des Fahrzeugs sowie den Hinweis, dass der ausgeschriebene Preis im Widerspruch zu dieser Regelung stehen wird.

Das Ministerium wird ermächtigt, die Klasse, die Marke, den Typ, das Modelljahr von gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen und, falls Zubehör und/oder Ausrüstung hinzugefügt wird, den Höchstbetrag und/oder den Höchstsatz festzulegen, der zum aktuellen hinzugerechnet werden kann Vom Hersteller oder Händler empfohlener Verkaufspreis. Die Verordnung tritt am 15. Juli 2023 in Kraft.

T24

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