Verfassungsprofessor İbrahim Kaboğlu: Der Oberste Gerichtshof verstößt gegen zwei Elemente der Verfassung, indem er Can Atalay nicht freilässt

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Professor für Verfassungsrecht und ehemaliger Abgeordneter der Republikanischen Volkspartei (CHP). Ibrahim Özden KabogluReisehäftlingsanwalt, der von den Listen der Türkiye-Personalpartei zum Hatay-Abgeordneten gewählt wurde Serafettin Dose Atalaydes Haftzustands, „ Die Freilassung von Can Atalay, für den es laut Verfassung keine rechtskräftige Entscheidung gab, und die Entscheidung, in seinem Fall zu bleiben, sind keine Frage der juristischen Debatte, sondern eine Notwendigkeit.‚ er definierte.

Auf seinem Social-Media-Konto gab Kaboğlu Erklärungen zur Inhaftierung von Can Atalay ab, die sich auf bestimmte Aspekte der Verfassung, die früheren Entscheidungen des Verfassungsgerichts (AYM) und seine Rechtsprechung stützten.

KLICK – Erklärung des Justizministers von Can Atalay: Reisefall fällt nicht unter die Immunität

Kaboğlus Aussage ist in 6 Elemente unterteilt und lautet wie folgt:

Can Atalay, der bei den Wahlen vom 14. Mai von den TİP-Listen zum Hatay-Abgeordneten gewählt wurde, befindet sich weiterhin in Haft. Die Freilassung von Can Atalay, gegen den laut Verfassung keine endgültige Entscheidung getroffen wurde, und die Entscheidung, sein Verfahren einzustellen, sind keine Frage der juristischen Debatte, sondern eine Notwendigkeit.

„Es ist bedauerlich, dass es auf Ministerebene zu falschen Einschätzungen zum genetischen Status von Can Atalay kommt.“

Es wird deutlich, inwieweit die Bewertungen einiger Anwälte und Politiker in einigen Medienorganen, die entweder auf der Abscheulichkeit oder auf mangelnder Information beruhen, mit der Rechtsprechung der Verfassung, des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs im Einklang stehen. Es ist bedauerlich, dass diese Aussagen auf Ministerebene erfolgen.

In seinen bisherigen Entscheidungen zur Inhaftierung eines Abgeordneten hat der Verfassungsgerichtshof anerkannt, dass das Wahlrecht nicht nur das Recht umfasst, bei Wahlen zu kandidieren, sondern auch die Tatsache, dass der Betroffene seine Vertretungsbefugnis tatsächlich ausüben kann ein Stellvertreter nach seiner Wahl. Somit stellt die Beeinträchtigung der Beteiligung von Abgeordneten an der Gesetzgebungstätigkeit einen Verstoß dar. Auch der Haftzustand stellt einen Verstoß dar.

„Es ist unklar, welche Straftaten unter die Situationen im 14. Artikel der Verfassung fallen.“

Auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zur Frage 14 der Verfassung ist eindeutig. Es ist klar dargelegt, dass mit den Auslegungen der Rechtsprechungsorgane, abgesehen von der Regelung des Gesetzgebers, keine Gewissheit und Vorhersehbarkeit darüber gewährleistet werden kann, welche Straftaten in den Anwendungsbereich der Wendung „Situationen im 14. Element des Strafgesetzbuches“ fallen Verfassung“.

In seiner bisherigen Rechtsprechung gelangte das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass die Verstöße aufgrund der Umsetzung von Artikel 14 der Verfassung auf das Fehlen einer verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Regelung zurückzuführen seien, die die grundlegenden Garantien für den Schutz des Rechts auf Sein enthielt gewählt werden und sich an politischen Aktivitäten beteiligen, und das sorgte für Vernünftigkeit und Vorhersehbarkeit.

Das Kassationsgericht sollte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts keinen neuen Verstoß verursachen.

Es ist klar, dass die Weigerung, Can Atalay freizulassen, und die Entscheidung, seinen Prozess abzubrechen, seine durch die Artikel 19 und 67 der Verfassung geschützten Rechte verletzen. Can Atalay wurde zum Hatay-Abgeordneten der 28. Ära gewählt und erlangte Immunität. Das Kassationsgericht sollte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts keinen neuen Verstoß verursachen.“

T24

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