Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung: Bei Elektrofahrzeugen wird Prämienrabatt gewährt; Wer zum ersten Mal unterwegs sein wird, zahlt eine Prämie mit 10 Prozent Aufschlag.

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Einige Anpassungen wurden in der Verordnung über die Grundsätze der Tarifdurchführung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf Autobahnen vorgenommen, die in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht wurde. Dementsprechend wird die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für Versicherungen und private Renten (SEDDK) ermächtigt, diesen Satz auf Null zu senken oder zu verdoppeln, was unter Berücksichtigung der Schadenshäufigkeit, der Schadenskosten und anderer Faktoren festgelegt wird. Im vorherigen Antrag hatte SEDDK die Befugnis, die Höchstprämienbeträge um 50 Prozent zu reduzieren.

SEDDK kann zusätzlich zu den in dieser Verordnung geregelten Sätzen einen Rabatt von bis zu 20 Prozent bei der Bestimmung der Versicherungsprämien einführen, wenn Teile mit zertifizierter Gleichwertigkeit zu fabrikneuen oder wiederverwendbaren Modulen bei der Reparatur von Schäden bevorzugt werden und Zahlung einer Entschädigung.

Gemäß der in den Tabellen mit der Verordnung vorgenommenen Verordnung ist ein Rabatt von 10 % auf die Höchstprämiensätze für Elektrofahrzeuge vorgesehen.

Prämienerhöhung bei Nullstufe in der Schadentabelle 200 Prozent

Mit der in der Verordnung getroffenen Regelung wurden die Abzinsungs- und Erhöhungssätze in der Tabelle Schadenfreiheitsrabatt und Prämienerhöhung neu festgelegt und die Tabelle um Null- und Achterstufen ergänzt. Dabei wurde für die neu in die Tabelle aufgenommene Nullstufe der Prämiensteigerungssatz mit 200 Prozent und für die 8. Stufe der Schadenfreiheitsrabatt mit 50 Prozent ermittelt.

An den Prämiensteigerungsraten von 135 Prozent, 90 Prozent bzw. 45 Prozent ab der 1. Stufe für die Versicherten in den ersten vier Ziffern der Tabelle einschließlich Null änderte sich aufgrund von Schäden nichts, wohl aber der Prämienabschlag Die Raten wurden gesenkt.

Die Rabattsätze für Prämien ohne Anspruch wurden reduziert

Die Prämienrabattsätze, die für diejenigen vorgesehen sind, die im Prämienrabattabschnitt in der Tabelle enthalten sind; Sie wurde für die 5. Ebene von 10 % auf 5 %, für die 6. Ebene von 22 % auf 20 % und für die 7. Ebene von 42 auf 40 % gesenkt.

Für Versicherte, die sich während mindestens 5 Versicherungsperioden in der 7. Stufe befinden, wird der Diskontsatz in der 8. Stufe des folgenden Versicherungsvertrages angewendet, wenn innerhalb der Versicherungsvertragsdauer keine Entschädigung geleistet wird. Für Versicherte der 1. Stufe wird bei 3 oder mehr Entschädigungszahlungen aus Verkehrsunfällen innerhalb der Versicherungsdauer der Nullschritt im nachfolgenden Versicherungsvertrag angewendet.

Wer zum ersten Mal unterwegs ist, zahlt eine um 10 % erhöhte Prämie.

Für Erstreisende gilt die 4. Stufe der Schadenfreiheitsrabatt- und Erhöhungstabelle, wobei in dieser Stufe eine Prämienerhöhung von 10 Prozent vorgesehen ist. Die im April 2023 geltenden Höchstprämien der 4. Stufe nach Fahrzeugcluster und Nutzungsart werden als Grundprämie für die Stufenbeantragung in der Tabelle ab 1. Mai angesetzt.

Die ab Anfang Mai anzuwendenden Höchstprämien werden durch einen Aufschlag von 5 Prozent auf die Höchstprämien der 4. Stufe auf Basis des im April 2023 angewandten Fahrzeugclusters angewendet. Die Änderungen gelten ab dem 15. April.

T24

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