Der Oberste Gerichtshof befand den Fahrer für schuldig, der den Fußgänger angefahren hatte, der an der roten Ampel vorbeifuhr, und starb.

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Die 12. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts entschied, dass der Fahrer, der trotz grüner Ampel über die erlaubte Geschwindigkeit fuhr, einen an der roten Ampel vorbeifahrenden Fußgänger erfasste und starb, als Sekundärschuld und hob den Freispruch des Amtsgerichts auf.

Nach der Entscheidung des Gerichts hat ein Fahrer, als er mit dem Lieferwagen unter seinem Kommando 80 Kilometer auf der Straße Yatağan Muğla mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 Kilometern pro Stunde fuhr, sein Gesicht nicht gesenkt, weil für ihn grünes Licht leuchtete am lichtgesteuerten Fußgängerüberweg.

Unterdessen wurde eine Klage gegen den Fahrer eingereicht, der mit A.B. zusammenstieß, der versuchte, trotz Rotlicht die Straße zu überqueren, nachdem der Fußgänger sein Leben verloren hatte.

Der Fahrer wurde wegen „fahrlässiger Tötung“ im Rahmen der Geschwindigkeitsbegrenzung der Straße von 50 Stundenkilometern, den Feststellungen im Unfallbericht und dem genannten ärztlichen Gutachten, vor Gericht gestellt.

Das Gericht befand den angeklagten Fahrer für fehlerfrei und sprach ihn mit der Begründung frei, dass bei dem Vorfall bei ihm grünes Licht und bei dem Fußgänger rotes Licht gebrannt habe.

Nach Berufung auf die Entscheidung gelangte das Dokument an den Obersten Gerichtshof. Die 12. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs hob den Freispruch des Angeklagten auf.

Grund der Entscheidung

In der Entscheidung, die Wohnung zu kippen, wurde festgestellt, dass der Fahrer mit hoher Geschwindigkeit auf der Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 Stundenkilometern gefahren sei, obwohl er grünes Licht erhalten habe.

In der Entscheidung wurde vermerkt, dass er seine Geschwindigkeit nicht gemäß den Tatortregeln eingehalten habe und dass er „Kollateralschuld“ an dem Todesfall sei und der Angeklagte für das Vergehen bestraft werden sollte.

In der Entscheidung wurde unter Berücksichtigung der Bremsspur und des Anhaltewegs des Fahrzeugs unter der Leitung des Angeklagten erklärt, dass er auf der Straße im Wohngebiet, am Fußgängerüberweg, an der grünen Ampel, die für ihn blinkte, während er war Bei einer über den örtlichen Verhältnissen liegenden Geschwindigkeit wurde der zu überquerende Fußgänger bei der wirksamen Bremsmaßnahme verzögert und durch die Wirkung seines Gesichts getroffen.

Aus diesem Grund wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass der Angeklagte zwar wegen fahrlässiger Tötung hätte verurteilt werden müssen, als er den Unfall als „Kollateralverschulden“ verursacht habe, ein Freispruch aufgrund falscher Beweiswürdigung aber eine Aufhebung erfordere . (AA)

T24

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