„Davutoğlu“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

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Im Jahr 2015 unterzeichnete das Bundesverfassungsgericht eine wertvolle Entscheidung über den Brief des damaligen Bundeskanzlers Ahmet Davutoğlu an die Präsidenten, darunter die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel, mitten in der Periode.

Das Gericht befand die deutsche Regierung für ungerecht, die den Inhalt des Schreibens an die Abgeordneten in der Zeit, als der Flüchtlingsstrom nach Europa seinen Höhepunkt erreichte, nicht offengelegt hatte. Die Linkspartei beantragte bei der Regierung die Einsicht in das Schreiben, wurde aber mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um ein persönliches Schreiben an Bundeskanzlerin Angela Merkel.

Das Bundesverfassungsgericht kam bei seiner Entscheidung im Antrag der Fraktion Die Linke zu dem Schluss, dass die Bundesregierung die Rechte des Bundestages verletzt habe. In der Entscheidung wurde entschieden, dass die Bundesregierung keinen nachvollziehbaren Zusammenhang darlege, dass das fragliche Schreiben keinen Bezug zu EU-Angelegenheiten habe oder dass seine Verbreitung verfassungsrechtlich unbequem sei. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass die Regierung keine vernünftige Erklärung abgeben könne, dass der Brief „persönlich“ sei oder dass seine Offenlegung den Verhandlungsbereich der Regierung beeinträchtigen würde.

Was stand in dem Brief?

In den von der Agentur Anadolu veröffentlichten Nachrichten zu Davutoğlus Schreiben vom 23. September 2015 heißt es in dem Schreiben: „Regierungsführer der EU-Mitgliedstaaten, EU-Rats- und Ratsführer, US-Führer Barack Obama, UN-Generalsekretär Ban Ki-mun, Generalsekretär des Europäischen Rates Thorbjorn Jagland, Iyad bin Emin Madani, Sekretär der Organisation für Islamische Zusammenarbeit, und Mogens Lykketoft, Vorsitzender des Generalrates der Vereinten Nationen Es wurde festgestellt, dass er eine Einladung an die internationale Gemeinschaft richtete.

In der Gerichtsentscheidung wurde unter Bezugnahme auf die damaligen Medienberichte betont, dass der Brief an alle EU-Präsidenten verschickt worden sei, dass er die Frage der Zusammenarbeit mit der Türkei mitten in der EU in Sachen Asyl und Migration umfasse und dass es sich um eine EU-Wette handelte. In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Schreibens in direktem Zusammenhang mit dem auf dem Gipfeltreffen zwischen der Türkei und der EU am 29. November 2015 vereinbarten Aktionsplan zur Flüchtlingskrise stünde.

Nach dem Türkei-EU-Gipfel im November wurde auf dem Gipfeltreffen der EU-Präsidenten am 17./18. Dezember 2015 ein umfassendes Strategiepapier gegen die Flüchtlingskrise verabschiedet, und im März 2016 wurde ein Flüchtlingsabkommen zwischen der Türkei und der EU unterzeichnet.

„Regierung muss über EU-Politik informieren“

In einer zweiten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht heute der Bundesregierung Recht gegeben und entschieden, dass auch die Bundesregierung verpflichtet ist, den Bundestag „vorab und umfassend“ über die Maßnahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik der EU zu informieren.

Der Antrag der Bundestagsfraktionen von Linkspartei und Grünen beinhaltete das Versäumnis der Bundesregierung, den Gesetzgeber über die 2015 im Mittelmeer durchgeführte militärische „Operation Sophia“ gegen Menschenschmuggler zu informieren ein Thema, das die Mitgliedstaaten selbst vereinbart hatten, kein EU-Thema.

T24

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