Urteil des Verfassungsgerichtshofs zu „psychischer Belästigung“: Behörden sollten sich nicht damit begnügen, Situationen aufzudecken, die psychische Belästigung darstellen, sondern wirksame Maßnahmen ergreifen

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Verfassungsgericht (AYM), 9 Disziplinarstrafen innerhalb von 2 Jahren; Obwohl alle diese Urteile vom Gericht bzw. vom Hochschulrat aufgehoben wurden, urteilte der Fakultätsmitglied, dessen Klage mit der These der „psychischen Belästigung“ abgewiesen wurde, dass das „Recht auf Wahrung und Entfaltung seiner materiellen und moralischen Existenz“ verletzt sei .

In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hieß es, dass „öffentliche Behörden sich nicht damit begnügen sollten, Situationen aufzudecken, die eine psychische Belästigung darstellen, sondern rasch wirksame Maßnahmen ergreifen sollten, um solche Verhaltensweisen zu verhindern oder zu kompensieren“.

9 Disziplinarstrafen in 2 Jahren

AYM, Asst. Assoz. Er prüfte den individuellen Antrag von Zülküf Kılıç. Über Zülküf Kılıç, Mitte 2011 und 2013, „zu bestimmten Zeiten nicht zur Arbeit zu kommen, obwohl er nicht erlaubt und entschuldigt ist, Beschwerden vorzubringen, die die Institution und Einzelpersonen mit grundlosen Argumenten beleidigen, seinen Vorgesetzten mit dem Wort missachten, Krankheitsmeldung nicht wahrheitsgemäß am Tag nach der Meldung abzugeben, neun verschiedene Disziplinarstrafen wurden mit Thesen verhängt, wie „Anfertigen von Gegendarstellungen und Unterlagen, Vornahme von mit der Dozententätigkeit unvereinbaren Handlungen, Zitieren in der Promotion Dissertation, die nicht seinem Stil entspricht“. Drei dieser Disziplinarstrafen wurden von YÖK auf Einspruch hin abgeschafft, während die anderen per Gerichtsbeschluss aufgehoben wurden.

„Ermittlungen und Bestrafungen wurden als Instrumente der Bestrafung eingesetzt. Auf diese Weise wurde seelischer Missbrauch praktiziert.“

Kılıç reichte am 26. Mai 2014 eine Klage ein und forderte eine Entschädigung für die Verluste, die er aufgrund der Aufhebung der ihm durch ein Gerichtsurteil auferlegten Disziplinarstrafen erlitten hatte. In seiner Petition argumentierte Kılıç, dass die gegen ihn durchgeführten Disziplinaruntersuchungen und Strafen als Strafmittel eingesetzt worden seien und er auf diese Weise psychisch schikaniert worden sei. Am 30. Dezember 2014 entschied das Gericht, den Fall mit der Begründung abzuweisen, dass bei dem Vorfall kein Zustellungsverschulden vorliege, der von Kılıç geltend gemachte Schaden im Rahmen eines möglichen Schadens liege und in solchen Fällen jedoch das Ziel sei um den tatsächlichen Schaden zu ersetzen, den die betroffene Person erlitten hat.

„Psychologische Belästigungsthesen wurden nicht einmal in den zusammenfassenden Teil der Gerichtsentscheidung aufgenommen“

Kılıç legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Die 8. Kammer des Staatsrates hat die Ablehnungsentscheidung des Gerichts jedoch nicht aufgehoben. Kılıç wandte sich gegen diese Entscheidung an das Verfassungsgericht. Am Ende des Antrags entschied das Verfassungsgericht, dass Kılıçs Recht auf „Verteidigung und Entwicklung seiner materiellen und geistigen Existenz“ verletzt worden sei. Im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung erklärte die AYM Folgendes:

„In den Wertungen des Verfassungsgerichtshofs wurde in früheren Entscheidungen immer wieder betont, dass die Lösung der Probleme der Gesetzesauslegung in erster Linie in die Zuständigkeit und Verantwortung der Instanzgerichte fällt. Bei der zu prüfenden Prüfung, ob die systematisch und vorsätzlich unbegründeten und vorgebrachten Handlungen, Vorgänge und Unterlassungen als Mobbing anzusehen sind, ist unstrittig, dass die Instanzgerichte in direktem Kontakt mit allen Verfahrensbeteiligten stehen , sind bei der Einschätzung der Umstände des Falles in einer günstigeren Position.

In den Anträgen, die er bei den Instanzgerichten einreichte, machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Disziplinaruntersuchungen und die Disziplinarstrafen gegen ihn als Mittel zur Bestrafung eingesetzt worden seien, dass er psychischer Belästigung ausgesetzt gewesen sei und dass er während dieses Verfahrens behandelt werden müsse. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von zwei Jahren mit neun verschiedenen Disziplinarstrafen bestraft wurde, die Verfahren auf dieser Seite jedoch von den Gerichten eingestellt bzw. vom Hochschulrat abgeschafft wurden. Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wichtige Argumente hat, die durch Ereignisse gestützt werden, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, ist keine stichprobenartige Bewertung durch die Instanzgerichte vorgenommen worden. So sehr, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers wegen psychischen Missbrauchs nicht einmal in den zusammenfassenden Teil der Gerichtsentscheidung aufgenommen wurden.

„Behörden sollten sich nicht damit begnügen, Situationen aufzudecken, die psychische Belästigung darstellen, sie sollten wirksame Maßnahmen ergreifen, um solche Verhaltensweisen zu verhindern oder zu kompensieren.“

Die Behörden sollten sich nicht damit begnügen, Situationen aufzudecken, die eine psychische Belästigung darstellen, sondern sollten schnell wirksame Maßnahmen ergreifen, um solche Verhaltensweisen zu verhindern oder abzustellen. Die Tatsache, dass die Behörden angesichts von Mobbing-Argumenten schnell handeln, die Wahrheit ans Licht bringen, Maßnahmen ergreifen, um Mobbing zu beseitigen, eine Wiederholung zu verhindern und sicherzustellen, dass die Verluste des Opfers entschädigt werden, wird einerseits der Durchführung dienen des öffentlichen Dienstes in aktiver Form, und andererseits ist es ein Erfordernis der positiven Verpflichtung des Menschen im Rahmen des Schutzes seiner materiellen und moralischen Existenz. Unstrittig ist jedoch, dass die Vollrechtsklage im vorliegenden Fall der Weg der Wiedergutmachung im Rahmen des Rechts auf Schutz und Entfaltung der materiellen und moralischen Existenz ist. In den Bedingungen des vorliegenden Antrags wurde jedoch festgestellt, dass der immaterielle Schaden des Beschwerdeführers aufgrund der Zurückweisung der vollständigen Rechtsbehelfsklage nicht ersetzt werden konnte. In diesem Zusammenhang wurde der Schluss gezogen, dass das vom Gericht erzielte Ablehnungsergebnis keine relevanten und ausreichenden Beziehungen enthält, um die Garantien des Rechts der Person auf Verteidigung und Entwicklung ihrer materiellen und geistigen Existenz zu schützen und die Verluste des Beschwerdeführers auszugleichen.

„Die von den Instanzgerichten im Vollurteilsverfahren erzielten Ergebnisse wurden nicht in relevanter und ausreichender Weise offengelegt“

Es wurde der Schluss gezogen, dass die positiven Verpflichtungen, die von den öffentlichen Behörden im Rahmen des Rechts der Person auf Verteidigung und Entwicklung ihrer materiellen und geistigen Existenz übernommen werden sollten, nicht erfüllt wurden, da keine wirksamen Maßnahmen von Seiten der Behörde ergriffen wurden Behörden und die von den Instanzgerichten erzielten Ergebnisse im Vollrechtsfall wurden nicht mit relevanten und ausreichenden Beziehungen offengelegt.

T24

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