Der Steuersatz für Waren aus EU-Ländern, die nicht gewerblicher Natur sind und deren Wert 150 Euro nicht übersteigt, und Arzneimittel, deren Wert 1500 Euro nicht übersteigt, wurde auf 20 Prozent erhöht.
Der feste Steuersatz, der für Waren zu zahlen ist, die aus Ländern der Europäischen Union (EU) an eine natürliche Person per Post oder Expressfracht transportiert werden, wurde geregelt.
Der „Beschluss des Präsidenten zur Änderung des Beschlusses zur Umsetzung bestimmter Fragen des Zollgesetzes Nr. 4458“ zu diesem Thema wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Dementsprechend ist der einmalige und feste Betrag anzuwenden, der bei direkter Ankunft aus EU-Ländern auf der Grundlage der Kosten für Waren gilt, die keine kommerzielle Größe und Art haben und deren Wert 150 Euro nicht übersteigt, und für pharmazeutische Waren, deren Wert 1500 Euro nicht übersteigt, werden per Post oder Expressfracht an eine natürliche Person versandt. Der Steuersatz wurde auf 20 Prozent aktualisiert. Dieser Satz wurde mit 18 Prozent angesetzt.
Die Entscheidung tritt nach 15 Tagen in Kraft.
Mit der Entscheidung wurden auch Regelungen für in den freien Verkehr gebrachte Waren im Rahmen der Landesverteidigung und der inneren Sicherheit getroffen. Eine Befreiung wurde für Waren zu Verteidigungszwecken gewährt, deren Kapital mindestens zur Hälfte im Namen von Stiftungen eingebracht wurde, die zum Zweck der direkten Stärkung der türkischen Streitkräfte oder von Unternehmen und Institutionen gegründet wurden, die mit der Präsidentschaft der Verteidigungsindustrie in Verbindung stehen Genehmigung der Liste der einzuführenden Waren.
Im Rahmen des Befreiungsrechts zur Einfuhr speziell ausgestatteter Fahrzeuge, das mit dem Ziel gewährt wird, behinderte Bürger in das gesellschaftliche Leben zu integrieren, wurden unter Berücksichtigung der sich ändernden technischen Bedingungen der Zeit auch Elektrofahrzeuge in den Ausnahmebereich einbezogen und Bürgeransprüche.
Regulierung von Lagerprozessen
Mittlerweile wurde auch die „Verordnung zur Änderung der Zollverordnung“ des Handelsministeriums im Amtsblatt veröffentlicht.
Mit der Verordnung wurde das Antragsverfahren für die Handhabungserlaubnis innerhalb und außerhalb des Lagers geregelt und die Grundlagen für die Fertigstellung des Umschlagsantrags geklärt.
Mit der Verordnung wurden auch die von Lagerbetreibern gewährten Pauschalgarantiebeträge und die aus Analysen in Zolllaboren ermittelten Preise aktualisiert.
Andererseits wurden im Amtsblatt auch zwei verschiedene allgemeine Zollmitteilungen des Ministeriums veröffentlicht. Die Mitteilungen wurden im Einklang mit den Entscheidungen des Ausschusses der Europäischen Union zur Klassifizierung einiger Waren erstellt.
T24