Um sicherzustellen, dass die landwirtschaftliche Produktion vorhersehbar und beherrschbar ist, wird ein „Planungsgremium für die landwirtschaftliche Produktion“ eingerichtet.
Die vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft ausgearbeitete „Verordnung über die landwirtschaftliche Produktionsplanung“ trat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Dementsprechend wird ein Rat für landwirtschaftliche Produktionsplanung eingerichtet, um sicherzustellen, dass die landwirtschaftliche Produktion vorhersehbar und kontrollierbar ist.
Der Vorstand besteht aus dem Generaldirektor für Fischerei und Aquakultur, dem Generaldirektor für Pflanzenbau, dem Generaldirektor für staatliche Wasserwerke, dem Generaldirektor für Viehzucht, dem Leiter der Strategieentwicklung des Ministeriums und dem Generaldirektor für Agrarreform der Vorsitz des vom Minister ernannten stellvertretenden Ministers.
Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich mit absoluter Mehrheit auf Einladung des Vorsitzenden. Beschlüsse des Rates werden mit der Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Personen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als durch die Stimme des Vorsitzenden gefasst.
Die Planung der landwirtschaftlichen Produktion wird von den zuständigen Zentral- und Provinzorganisationen des Ministeriums, des Rates, technischen Ausschüssen, Provinz-/Bezirksschlichtungsausschüssen, Provinz-/Bezirksexplorationsausschüssen und Provinz-/Bezirksbestimmungsausschüssen durchgeführt.
Aufgaben des Vorstandes
Auf Vorschlag der für die Produktion zuständigen Abteilungen des Ministeriums bestimmt und bewertet der Vorstand die Produkte oder Produktcluster, die der Produktionsplanung unterliegen. Als Grundlage für die landwirtschaftliche Produktionsplanung werden die minimalen und maximalen Produktionsmaße mit den Produkten oder Produktclustern entsprechend den Produktionsperioden ermittelt.
Der Vorstand wird Leitlinien zur Gewährleistung der Integration in der Landwirtschaft, der Agrarindustrie und der ländlichen Entwicklung mit einem ganzheitlichen Ansatz bereitstellen und dabei die aktuellen sozioökonomischen Bedingungen, Produktionskosten und Einkommensniveaus, internationale Entwicklungen, den Binnen- und Außenhandel sowie die aktuelle Situation der Landwirtschaft berücksichtigen und Ernährung, Entwicklungstrends und Umweltfaktoren.
Der Rat, der die landwirtschaftliche Produktionsplanung entsprechend der Angebots- und Nachfrageskala und der Angemessenheitsrate in geeigneten Ökologien unter Berücksichtigung des Klimawandels vornehmen wird, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Effizienz zu steigern und die landwirtschaftliche Produktion zu entwickeln, wird die Produktionsplanung für ein Becken festlegen oder Unternehmensbasis nach landwirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen.
Bereiche, denen eine vorrangige Genehmigung erteilt werden soll
Mit der Verordnung wurden auch Einzelheiten zur Planung der Pflanzen-, Tier- und Aquakulturproduktion, der Erteilung der erforderlichen Genehmigungen in diesen Bereichen und der Anträge für die Produktionsplanung festgelegt.
Dementsprechend sind bei der Planung des Pflanzenbaus Bereiche zu berücksichtigen, in denen Vertragsproduktion, ökologischer Landbau und adäquate landwirtschaftliche Praktiken betrieben werden, Futtermittelproduktion für den Eigenbedarf von Tierhaltungsbetrieben, Produktion mittels moderner Feldbewässerungssysteme, Kulturen, die im Rahmen von Sonderkulturen eine Fruchtfolge erfordern Gesetzgebung und Landwirte Die Produktion, die von Organisationen in gemeinsamen Produktionsgebieten durchgeführt wird, erhält eine vorrangige Genehmigung.
Bei der Tierproduktionsplanung handelt es sich um Unternehmen, die Vertragsproduktion, ökologischen Landbau und gute landwirtschaftliche Praktiken betreiben, gemeinsame Produktion durch Landwirteorganisationen, deren Satzung Tierhaltungsaktivitäten vorsieht, sowie Zucht- und/oder reinrassige Unternehmen, die in den Zuchtprogrammen des Ministeriums registriert sind oder Mitglieder sind Mitglieder des Zuchtbuchs können eine vorrangige Genehmigung erhalten.
Bei der Planung der Wasserproduktion werden Kriterien wie die Angebots-Nachfrage-Situation in der Jagd und Aquakultur, die Anzahl der Fischereifahrzeuge und die Produktionsgrößen berücksichtigt.
Die Entscheidungen der Verordnung gelten für die Produktion, die der lizenzierten Produktion und den Sondergesetzen unterliegt, sofern die Entscheidungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraulich bleiben.
Regulierungsentscheidungen werden nicht auf Produktionen angewendet, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken hergestellt werden, und auf Produkte, die einer Lizenz oder Genehmigung unterliegen, die durch Sondergesetze festgelegt ist, sowie auf persönliche Bedürfnisse, deren Maß vom technischen Ausschuss festgelegt wird.
Bei den Arbeiten und Verfahren, die gemäß den Entscheidungen der Verordnung durchzuführen sind, werden vom Landwirt keine Dokumente angefordert, die sich im öffentlichen Inventar befinden und in das Registrierungssystem des Ministeriums integriert sind.
Mehrjährige Pflanzen in bereits angelegten Pflanzflächen und Unternehmen mit Gemeindeverwaltungen fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnungsentscheidungen. (AA)
T24