Auf Antrag von Fatih Seyis, der in einem geschlossenen T-Typ-Gefängnis festgehalten wird, entschied das Verfassungsgericht (AYM), dass die Unterbringung von Gefangenen in überfüllten Zellen einen Verstoß gegen das Misshandlungsverbot darstellt und dass eine Entschädigung gezahlt werden sollte.
Das Verfassungsgericht prüfte den Antrag von Fatih Seyis, der während seiner Haft über Monate hinweg in einer Abteilung mit mehr Personen als seiner offiziellen Kapazität untergebracht war.
In seinem Antrag gab Seyis, der mit mehr als 20 anderen Menschen monatelang auf der Station mit einer offiziellen Kapazität von 14 Personen festgehalten wurde, an, dass er vor der Toilette geschlafen habe, weil die Station überfüllt sei, und immer darauf gewartet habe, dass er an die Reihe komme die Toilette. Das Verfassungsgericht gab dem Antrag von Fatih Seyis statt und entschied, dass gegen das Verbot missbräuchlicher Behandlung verstoßen wurde und eine Entschädigung in Höhe von 60.000 Lira zu zahlen sei. Das AYM erklärte in seiner Entscheidung Folgendes:
„Artikel 17 der Verfassung schützt außerdem, dass die Regeln, nach denen der Gefangene in der Strafanstalt festgehalten wird, der Menschenwürde entsprechen.“ Das Hinrichtungsverfahren und die Durchführung des Hinrichtungsprozesses dürfen Gefangene nicht in eine Situation bringen, die belastender oder quälender ist als das unvermeidliche Maß an Leiden, das die natürliche Folge des Freiheitsentzugs ist.
„Muss mindestens 4 Quadratmeter Platz und verschiedene Schlafplätze haben“
In diesem Zusammenhang werden bei Beschwerden über Überbelegung und mangelnden persönlichen Raum drei Faktoren berücksichtigt. Diese besagen, dass für jeden Gefangenen mindestens 4 Quadratmeter Bodenfläche zur Verfügung stehen sollten, dass jeder Gefangene einen anderen Schlafplatz haben sollte und dass die allgemeine Oberfläche der Station so beschaffen sein sollte, dass sich die Gefangenen frei zwischen den Möbeln bewegen können. Das Fehlen eines dieser drei Faktoren würde an sich eine starke Vermutung darstellen, dass die Haftbedingungen gegen das Verbot missbräuchlicher Behandlung verstoßen.
Darüber hinaus kann die starke Vermutung, dass ein Verstoß gegen Artikel 17 der Verfassung vorliegt, wenn die Mindestwohnfläche für eine Person in Mehrpersonenstationen unter 4 Quadratmeter sinkt, entfallen, wenn drei Elemente zusammen vorliegen. Zunächst sollte die Mindesteinzelfläche, die unter 4 Quadratmeter fallen soll, kurzzeitig, kleinräumig und mittelreihig sein. Zweitens sollten solche Reduzierungen durch ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb der Station unterstützt werden. Schließlich muss der Antragsteller in einer allgemein geeigneten Strafanstalt untergebracht werden, die keine sonstigen Elemente enthält, die die Haftbedingungen erschweren.“ (PHÖNIX)
T24