Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, die gesetzliche Regelung des Aufschubs der Urteilsverkündung (HAGB) aufzuheben, die in der Form angewandt wird, dass der Angeklagte für 5 Jahre unter Kontrolle gebracht wird und die Tat am Ende als nicht begangen angesehen wird Fristablauf, bei Vergehen, die eine wiederkehrende Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder weniger vorsehen.
Laut der Entscheidung in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts hat das 2. Strafgericht erster Instanz von Trabzon in einem Strafverfahren wegen „vorsätzlicher Körperverletzung“ und „Widerstand gegen die Pflichtverletzung“ die „Verzögerung der …“ eingeleitet „Verkündung des Urteils“, geregelt in Punkt 231 der Strafprozessordnung. Er beantragte beim Obersten Gerichtshof die Aufhebung mit der Begründung, dass die Verfassung verfassungswidrig sei.
In der Klageschrift wurde ausgeführt, dass die HAGB-Entscheidung keine ausreichende Wiedergutmachung für die Opfer vorsehe, zur Straffreiheit der Täter führe und der Staat seiner Verpflichtung zur Verteidigung und Entwicklung der materiellen und geistigen Existenz des Einzelnen nicht nachkommen könne Es wurde argumentiert, dass dies im 17. Punkt der Verfassung nicht ungewöhnlich sei.
Im Rahmen der Erörterung des Aufhebungsantrags entschied das Verfassungsgericht, dass das HAGB aufzuheben sei. Es wurde beschlossen, dass die Aufhebungsentscheidung ein Jahr später in Kraft treten würde.
Aus der Begründung der Entscheidung In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wurde darauf hingewiesen, dass die erste Beurteilung im vorliegenden Nichtigkeitsantrag im Rahmen der „Freiheit der Suche nach Rechten“ vorgenommen worden sei, und erinnerte daran, dass das Gesetz über die Funktionsweise des HAGB zuvor Aufhebungsentscheidungen getroffen habe. In der Entscheidung hieß es, dass für die HAGB-Entscheidung der Angeklagte zunächst zugeben müsse, dass er den Fehler begangen habe, und wenn er dies akzeptiere, könne das Gericht über das HAGB entscheiden. In der Entscheidung, in der darauf hingewiesen wurde, dass es keine gesetzliche Regelung darüber gibt, wann der Wille des Angeklagten zur Annahme des HAGB vorliegt, heißt es in der Entscheidung: „Diese Situation bringt den Angeklagten, der über keine Verurteilungsentscheidung verfügt, in eine verwundbare Position gegenüber dem Vorliegen einer drohenden Gefahr.“ Verurteilung, und er verzichtet auf sein Recht, im Voraus Berufung einzulegen, was noch nicht geschehen ist. zwingt ihn dazu. In der Entscheidung, in der es heißt, dass der Angeklagte auch bei Anwendung des HAGB in Fällen im Rahmen der Misshandlungsargumente keine vollstreckbare Strafe erhalte, sei der Zweck des 17. Elements der Verfassung „die wirksame Umsetzung von.“ gesetzgeberische Entscheidungen im Falle eines Todes oder einer Verletzung der materiellen und geistigen Existenz der Person zu treffen und die Verantwortlichen zu ermitteln und sicherzustellen, dass sie zur Rechenschaft gezogen werden. In der Entscheidung wurden folgende Formulierungen verwendet, in denen unter anderem festgestellt wurde, dass „keine ausreichende und wirksame Wiedergutmachung“ für die Opfer der HAGB-Entscheidungen im Hinblick auf diese Verfehlungen geleistet wurde: „Für den Fall, dass die unkonventionelle Behandlung des 17. Elements der Verfassung durch Dritte und nicht durch Amtsträger erfolgt, hat der Staat die Möglichkeit, im Rahmen seiner positiven Pflichten flexibler zu agieren. Dies sollte jedoch aufgezeigt werden.“ dass eine rechtswidrige und äußerst wichtige Handlung in keiner Weise als bewundernswert angesehen werden kann, wenn der Täter ein Beamter ist. In diesem Sinne sollte ein Beamter, der fest entschlossen ist, Folter oder Misshandlung begangen zu haben, nicht ungestraft bleiben. Das Versäumnis dieser Praktiken, dieses Problem zu lösen, ist unvereinbar mit der dem Staat im 17. Element der Verfassung auferlegten Methodenpflicht, in der die Täter im Verhältnis zu ihren Taten bestraft werden und den Opfern eine angemessene Entschädigung gewährt wird. Wie aus den einzelnen Anwendungsentscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, der HAGB-Institution in ihrer jetzigen Fassung, hervorgeht, wird davon ausgegangen, dass sie nicht ausreicht, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und dass sie eine abschreckende Wirkung auf die Grundrechte und -freiheiten, insbesondere die Meinungs- und Meinungsfreiheit, hat das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren. Aus den dargelegten Gründen verstößt die Regelung gegen den 13., 17., 35. und 36. Punkt der Verfassung. Es muss abgesagt werden.“ |
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