Verordnung über den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Amtsblatt

Die Verordnung über die Erteilung von Geschäftslizenzen für unabhängige Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Betriebslizenzen für andere Arbeitsplätze und Stationen, die in kollektiven Strukturen eingerichtet werden sollen, wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

Gemäß der Verordnung, die Änderungen in der Verordnung über die Eröffnung eines Unternehmens und Arbeitslizenzen enthält, wird eine Geschäfts- und Arbeitslizenz für freistehende Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgestellt, die in Parzellen eingerichtet werden sollen, die als „Bereich für Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ abgegrenzt sind.

Für Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die an anderen Arbeitsplätzen und Gemeinschaftsstrukturen errichtet und betrieben werden, wird von den zuständigen Verwaltungen eine Standortauswahl getroffen und ein Aktivitätsgenehmigungsdokument ausgestellt. Für die Stationen, für die Standortauswahl- und Betriebsgenehmigungsdokumente ausgestellt wurden, ist keine gesonderte Geschäfts- und Arbeitslizenz erforderlich.

Die Eröffnung einer Geschäfts- und Arbeitslizenz für Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Dokumente zur Standortauswahl und Aktivitätsgenehmigung werden von der Stadtverwaltung in Großstädten ausgestellt.

Im Rahmen der freistehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die mit einer Geschäftseröffnung betrieben werden, wird es ein Verwaltungsgebäude, eine Toilette, einen Markt, eine Teestube, einen Gebetsraum, ein Buffet, ein Café, eine Cafeteria, einen Autostrom, ein Reifengeschäft, eine Waschschmieranlage und Bauelemente geben und Arbeitslizenz.

In Form der Summe der Fläche der Fahrzeugladestation und der durch die Station genutzten Fläche wird für jeden Quadratmeter ein Preis von über 50 Lira in Ballungsgebieten und 25 Lira an anderen Orten für die Standortauswahl und Aktivitätsgenehmigungsdokumente berechnet.

Diese ermittelten Preise werden mit Wirkung ab Beginn jedes Kalenderjahres um den Bewertungssatz erhöht, der gemäß den Beschlüssen des Steuermethodengesetzes für das Vorjahr ermittelt wurde. Außer diesem Preis wird für die Stationen kein Zufallspreis oder Preis erhoben. (AA)

T24

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