Die 8. Kammer des Staatsrates hob die Entscheidung auf, wonach Bewerber, deren Bewerbungen um eine außerordentliche Professur abgelehnt wurden, sich frühestens im zweiten Bewerbungszeitraum bewerben können, mit der Entscheidung, den Ausgang des Falles abzuwarten, damit sie sich erneut bewerben können in der gleichen Filiale.
Gemäß der Entscheidung der Kammer reichte Türk Eğitim-Sen eine Klage auf Aussetzung der Vollstreckung und Aufhebung bestimmter Entscheidungen in der Verordnung zur Änderung der Verordnung über außerordentliche Professoren vom 10. August 2021 ein, die einige Änderungen in der Verordnung über außerordentliche Professoren enthält vom 15. April 2018.
Die Kammer, die den Antrag auf Nichtigerklärung im Rahmen der Klage erörterte, stellte im 6. Absatz des 4. Elements der Verordnung über die außerordentliche Professur fest: „Der Kandidat, der sich um eine außerordentliche Professur beworben hat und in der Phase der Arbeitsbewertung als erfolglos gilt.“ , dessen Bewerbung mit der Begründung zurückgezogen wird, dass er die Mindestbewerbungsregeln nicht erfüllt oder gegen die Ethik verstößt, sollte gegen diese Verfahren Klage einreichen. Im Falle einer erneuten Bewerbung auf die außerordentliche Professur im Bereich Naturwissenschaften/ Art, es kommt auf die Konsolidierung seines Falles an. Anträge, die gegen diese Entscheidung gestellt werden, werden im Verfahren nicht berücksichtigt.“ hob seine Entscheidung auf.
In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die betreffende Entscheidung in hohem Maße abschreckende Wirkung auf die Art und Weise habe, wie Kandidaten für außerordentliche Professoren, die eine Klage eingereicht haben, um von ihrem Recht auf Gerechtigkeit Gebrauch zu machen, sich an die Justiz wenden.
In der Entscheidung heißt es, dass diese Einschränkung der Rechtsdurchsetzungsfreiheit mit der Änderung der Verordnung in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünde: „Es wurde festgestellt, dass keine Einhaltung des Rechtsstaatsgrundsatzes vorliegt.“ und die Freiheit, Rechte an der Regelung geltend zu machen, die Gegenstand der Klage ist.“ Wörter waren enthalten.
Die Regelung „Bewerbung frühestens in der zweiten Periode“ wurde als nicht angemessen befunden
Die 8. Kammer des Staatsrates erklärt: „Der Kandidat, dessen Bewerbung zurückgezogen wurde, kann sich auf der Grundlage der Bewerbungsübertragung im zweiten auf den frühesten Zeitraum folgenden Zeitraum erneut bewerben.“ beschlossen, die Erklärung zu stornieren.
Dagegen entschied die Kammer, die Nichtigkeitsanträge hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Regelungen abzulehnen. (AA)
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