CHP hatte beantragt: AYM-Aufhebungsentscheidung für einige Aspekte des Lehrberufsgesetzes

Das Verfassungsgericht (AYM) hat beschlossen, einige Entscheidungen des Lehrberufsgesetzes aufzuheben.

Die AYM entschied über die Tagesordnung des Antrags des CHP-Generalausschusses auf Aufhebung bestimmter Entscheidungen im Lehrberufsgesetz Nr. 7354.

In der Erklärung des Obersten Gerichtshofs wurde bekannt gegeben, dass die folgenden Elemente für nichtig erklärt wurden:

* Im zweiten Satz von Absatz 3 von Punkt 5 des Gesetzes wird der Satz „… als Ergebnis der Bewertung durch den Kandidatenbewertungsausschuss …“ verwendet.

* Punkt 3 von Absatz 4 des 5. Elements des Gesetzes

(d) Diejenigen, die nicht unentschuldigt am für angehende Lehrer vorgesehenen Ausbildungsprogramm für Lehramtskandidaten teilnehmen, und diejenigen, die die Bewertung durch den Kandidatenbewertungsausschuss am Ende dieses Programms nicht bestehen.

* Absatz 6 des 5. Absatzes des Gesetzes

„Die Bildung des Lehramtskandidaten-Ausbildungsprogramms und des Kandidatenbewertungsausschusses, der die Grundlage für die Ausbildung von Lehramtskandidaten während des Kandidaturverfahrens bildet, sowie andere Formen und Grundlagen des Lehramtskandidaten-Lehrprozesses werden durch eine Verordnung geregelt.“

* Unterabsatz b von Absatz 1 von Punkt 6 des Gesetzes

(b) Diejenigen, die das für die Fachlehre in den Bereichen der beruflichen Weiterentwicklung vorgesehene Grundstudium abgeschlossen haben.

* Der Satz „… und diejenigen, die das für den Schulleiter in den Bereichen der beruflichen Weiterentwicklung vorgesehene Studium abgeschlossen haben …“ im ersten Satz von Absatz 2 von Artikel 6 des Gesetzes.

* Klausel 8 von Punkt 6 des Gesetzes

„Der Weg und die Grundsätze des Aufstiegs in den Berufsstufen des Lehrerberufs werden durch Verordnung geregelt.“

 

T24

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