Die Einbehaltung der Preise, die als ausgeschüttete Gewinnanteile gelten, die zu ihren eigenen Aktien gehören, die von vollwertigen Steuerkapitalgesellschaften erworben wurden, die an der Borsa Istanbul gehandelt werden, wurde zurückgesetzt.
Die Entscheidung des Präsidenten zu diesem Thema wurde in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.
Dementsprechend wurde der letzte Absatz des 1. Punktes des Ministerratsbeschlusses vom 12. Januar 2009 mit der Nummer 2009/14592 bezüglich der Quellensteuersätze im 94. Punkt des Einkommensteuergesetzes Nr. 193 geändert.
In der Entscheidung heißt es: „Im Rahmen des vierten Absatzes des 94. Artikels des Gesetzes Nr. 193 werden 0 Prozent der Beträge einbehalten, die als ausgeschüttete Dividenden für ihre eigenen Aktien gelten, die von den ansässigen Kapitalgesellschaften erworben wurden.“ deren Aktien an der Börse Istanbul gehandelt werden.
Es wurde erklärt, dass die Entscheidung in Kraft getreten ist und für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erworbenen Aktien umgesetzt werden muss und dass die Entscheidungen vom Minister für Finanzen und Finanzen ausgeführt werden.
(AA)
T24