Die Körperschaftsteuerbefreiung in KKM wird auch für Fremdwährungen angewendet.

Die Körperschaftsteuerbefreiung, die im 14. Element des Körperschaftsteuergesetzes geregelt ist, wird auch auf Fremdwährungen in den Bilanzen von Unternehmen angewendet.

Gemäß der in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Entscheidung des Präsidenten zu diesem Thema wird die betreffende Befreiung auch auf das Prestige von Fremdwährungen in den Bilanzen von Unternehmen zum 31. März angewendet.

Die mit dem 14. Element des Körperschaftsteuergesetzes eingeführte Verordnung umfasst die Beschlüsse zur Befreiung von Gewinnen aus währungsgesicherten Einlagen (KKM) mit einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten, Devisenzinsen, Zinsen und Gewinnbeteiligungsgewinnen von Körperschaften Steuer.

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