Verfassungsgericht (AYM), verurteilt in Reisefall Kann Atalay Er fand Atalay in seinem persönlichen Antrag auf Verbot des „Marmara City and Nature Meeting“, das sie 2014 auf dem Kadıköy Pier Square veranstalten wollten, gerechtfertigt. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Nichtzulassung von Kundgebungen außerhalb der vom Büro des Gouverneurs festgelegten Gebiete eine Verletzung des Rechts darstellt, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren. In der Entscheidung des AYM heißt es: „Alle öffentlichen Räume müssen offen und für Versammlungen verfügbar sein. Die Festlegung von Versammlungs-Organisationsbereichen durch die Geschäftsführung bedeutet nicht, dass Versammlungen nicht an anderen Orten abgehalten werden können.
Das Verfassungsgericht diskutierte und entschied über den persönlichen Antrag des Anwalts Can Atalay, das Marmara City and Nature Meeting, das sie 2014 auf dem Kadıköy İskele-Platz abhalten wollten, vom Büro des Gouverneurs zu verbieten.
In seiner einstimmigen Entscheidung entschied das Verfassungsgericht, dass die Nichtzulassung von Kundgebungen außerhalb der vom Büro des Gouverneurs festgelegten Gebiete eine Verletzung des Rechts darstellt, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren. Die Entscheidung können nur Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs treffen. Irfan FidanUnd Reverend Feindagegen gestimmt.
Folgendes wurde in der Entscheidung des AYM festgestellt:
„Die Festlegung der Versammlungsstättenbereiche durch die Geschäftsleitung bedeutet nicht, dass die Versammlung nicht an anderen Orten abgehalten wird.“
„Da im ersten Absatz des sechsten Artikels des Gesetzes Nr. 2911 festgelegt ist, dass Versammlungen und Demonstrationszüge überall abgehalten werden können, wurde der Ort, an dem die Versammlung und der Demonstrationszug stattfinden, als beliebiger Ort festgelegt. Folglich müssen alle öffentlichen Räume geöffnet und für Versammlungen zur Verfügung stehen. Die Tatsache, dass Versammlungsorganisationsbereiche von der Geschäftsleitung bestimmt werden, bedeutet nicht, dass Versammlungen nicht an anderen Orten abgehalten werden können. Mit anderen Worten; Die von den obersten örtlichen Verwaltern als Versammlungs- und Schauplätze bezeichneten Orte sind eine Alternative, die die Ausübung des Versammlungs- und Schaumarschrechts erleichtern, und dies führt nicht zu einem Verbot, Versammlungen und Schauspiele außerhalb dieser Orte abzuhalten. Es liegt auf der Hand, dass diese Vorstellung und Praxis der Gegenseite, die den Wert des Ortes unterschätzt, zwangsläufig die Erreichung der mit der Durchführung der Versammlung beabsichtigten Ziele verhindern wird, indem die Anzahl der für die Durchführung der Versammlung nutzbaren Plätze begrenzt wird.
Um Willkür bei Rechtseingriffen vorzubeugen und die Berechtigung des Eingriffs darzulegen, sollten die vorgenannten Behörden statt einer kategorischen Beschränkung nur dann, wenn der Versammlungsort nicht einer der Versammlungsorte ist, in jedem Fall eine gesonderte Bewertung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vornehmen die ausgewiesenen Versammlungs- und Schauparadeorte und -routen. Wie im fraglichen Fall ist die Praxis, die Möglichkeit von Versammlungs- und Demonstrationsmärschen mit Ausnahme der vom Gouverneur bestimmten Orte mit der wörtlichen Auslegung der Vorschriften des Gesetzes Nr.
Andererseits behauptete der Beschwerdeführer, der erklärte, dass das Treffen mit dem Ziel abgehalten worden sei, auf die der Natur zugefügten Schäden aufmerksam zu machen, dass die von der Verwaltung angebotenen Versammlungsbereiche den Elementen der Umwelt und des Städtebaus widersprächen, und zwar es war mit den Zwecken der Versammlung unvereinbar, aber die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat keine Recherche und Bewertung zu dieser Frage vorgenommen.“ (PHÖNIX)
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