Mit der vom Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel erlassenen Verordnung werden sie, wenn festgestellt wird, dass die Bauaufsichtsbehörden nach der Beauftragung Fahrlässigkeit bei den Arbeiten und Prozessen verursachen, mit 60 oder 90 Tagen aus dem elektronischen Verteilungsauftrag entfernt und wird keine neue Arbeit machen können.
Die Erklärung zur Änderung der Bekanntmachung über Art und Urschrift der elektronischen Bestimmung der Bauaufsichtsbehörden zum Abschluss von Bauaufsichtsdienstleistungsverträgen mit den Bauherren ist heute im Amtsblatt veröffentlicht worden.
Das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel bestimmt, welche Bauaufsichtsbehörde für Gebäude im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4708 über Bauaufsicht zuständig ist.
Für Fahrlässigkeit der Bauaufsichtsbehörden bei den Arbeiten und Abläufen nach der Beauftragung werden Verwaltungsstrafen verhängt. Um die Originale hiervon zu regeln, wurden die bestehenden Notifikationsbescheide geändert.
Wenn die Bauaufsichtsbehörde den Bauaufsichtsdienstleistungsvertrag aus Gründen, die sich daraus ergeben, nicht innerhalb der vom Ministerium festgelegten Frist unterzeichnet oder nach Erhalt der Baugenehmigung feststellt, dass sie eine fehlerhafte Beauftragung verursacht hat, ist dies der Fall für 60 bzw. 90 Tage aus dem Ranking entfernt, Neugeschäft wird nicht zugelassen. (AA)
T24