Das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel gab bekannt, dass gegen die in den von Erdbeben betroffenen Regionen bekannt gegebenen Ergebnisse der Schadensbewertung innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden kann und die Ergebnisse mit der vorgenommenen Schadensbewertung abgeschlossen werden.
In der Erklärung des Ministeriums: „Schadensbewertungsstudien basieren auf Beobachtungsuntersuchungen wie in der gesamten Weltliteratur. Bei dieser Untersuchung werden die Schäden, die an den tragenden Elementen der Gebäude wie Säulen, Vorhängen, Balken und nicht auftreten – tragende Elemente wie Trennwände und Verkleidungen werden ermittelt Gebäude sind unbeschädigt, leicht beschädigt, mittel beschädigt Es wird klassifiziert als beschädigt, stark beschädigt, dringend abgerissen und abgerissen.
In der Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass unbeschädigte und leicht beschädigte Gebäude verwendet werden können:
„Detaillierte Erdbebenleistungen von mittelgeschädigten Gebäuden sollten bewertet werden. Gebäude, die stark beschädigt sind und dringend abgerissen werden, dürfen nicht beaufsichtigt genutzt und abgerissen werden. Dies können Sie von diesen Adressen aus tun oder bei den mobilen Verbindungsstellen im Katastrophenfall beantragen Nach Bekanntgabe der Schadensfeststellungsergebnisse bei den Quartiermeistern besteht eine 1-monatige Einspruchsfrist, innerhalb derer unsere Bürgerinnen und Bürger Einsprüche bei E-Government- und Anschlussstellen beantragen können und der Schaden neu festgestellt wird Im Einklang mit den gestellten Einspruchsanträgen und den Ergebnissen wird finalisiert.“ Die Aussage ist erfolgt. (DHA)
T24