Spenden und Hilfsmittel, die in Übereinstimmung mit der Emergency and Disaster Management (AFAD) Presidency geleistet werden, können steuerlich abgesetzt werden.
Die Steuerverwaltungspräsidentschaft hat eine Erklärung zur Situation der Spenden und Beihilfen aufgrund des Erdbebens gegen die Steuergesetzgebung abgegeben.
In der Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass Spenden und Beihilfen von Einkommens- und Körperschaftssteuerzahlern geleistet wurden, um die Regeln zu beseitigen, die das allgemeine Leben nach den Erdbeben, deren Epizentrum Kahramanmaraş war, negativ beeinflussten, und um die dringenden Bedürfnisse der Es wird daran erinnert, dass alle Einzel- oder Geldspenden für die vom Präsidenten initiierten Hilfsaktionen bei der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlagen des betreffenden Jahres als Abschlag berücksichtigt werden können.
Der am 3. Februar 2021 veröffentlichte Präsidialerlass Nr. 3483 erklärte, dass Hilfskampagnen in Übereinstimmung mit der Präsidentschaft der Notfall- und Katastrophenverwaltung (AFAD) für die Katastrophenopfer durchgeführt wurden, die nach den Erdbeben, die in der Türkei auftreten könnten, beschädigt wurden seit diesem Datum wurde Folgendes vermerkt:
„In diesem Zusammenhang wurde in Übereinstimmung mit der AFAD-Präsidentschaft eine Hilfsaktion für Erdbeben in Kahramanmaraş gestartet. Darüber hinaus können gemäß den Entscheidungen des Einkommens- und Körperschaftsteuergesetzes alle Geldspenden an den Türkischen Roten Halbmond-Verein geleistet werden von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.
Alle Geldspenden und Beihilfen, die auf die von der AFAD-Präsidentschaft bekannt gegebenen Konten für die von den Erdbeben betroffenen Katastrophenopfer eingehen, werden von den Einkommens- und Körperschaftssteuerzahlern abgezogen. Ebenso können alle Barspenden auf die vom Türkischen Roten Halbmond bekannt gegebenen Konten rabattiert werden. Für den Abzug der Spenden sind Bankbelege der Zahlung ausreichend.
Um die das allgemeine Leben nach Erdbeben beeinträchtigenden Regelungen zu beseitigen, können Einkommens- und Körperschaftssteuerzahler auch die in ihren Betrieben vorhandenen oder extern beschafften Hilfsgüter spenden. Einzelspenden; Da dies von der AFAD-Präsidentschaft selbst durchgeführt werden kann, kann es auch von öffentlichen Institutionen und Organisationen durchgeführt werden, die von AFAD geleitet werden. Alle in diesem Rahmen getätigten Spenden können rabattfähig sein, sofern ein Dokument über den Inhalt der zu spendenden Ware und den Eingang bei den zuständigen Institutionen erstellt wird. Auch hier wird für Spenden und Hilfsmittel im Rahmen des Redegegenstandes keine Umsatzsteuer berechnet und die auf die zu spendenden Waren anfallende Umsatzsteuer wird auch von Unternehmern rabattpflichtig.
(AA)
T24