Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regulierung der öffentlichen Finanzen und des Schuldenmanagements des neuen Wohnungsfinanzierungsprogramms ist nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten. Mit der Vereinbarung wird das Finanzministerium den an der Kampagne Beteiligten Verstärkungen für den Teil des Finanzierungsratenpreises zukommen lassen, der 30 Prozent des Haushaltseinkommens in den ersten 3 Jahren übersteigt.
Gemäß dem neuen Wohnraumfinanzierungsprogramm werden Barmittel über eine vom Präsidenten zu bestimmende öffentliche Bank an Banken überwiesen, die im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 5411 tätig sind, um einen Beitrag zu den von Banken zur Erleichterung bereitgestellten Raten zur Wohnungsbaufinanzierung zu leisten die Ratenzahlungen der Bürger.
■ Der Minister für Finanzen und Finanzen wird ermächtigt, Mittel zu bestehenden oder neu eröffneten Programmen im Haushalt des Ministeriums für Finanzen und Finanzen für die Übertragung von Barmitteln und den Gesamtbetrag der vom Finanzministerium bereitzustellenden Wohnungsfinanzierung hinzuzufügen Banken werden innerhalb eines Jahres 220 Milliarden Lira nicht überschreiten.
■ Ein Beitrag zur Wohnungsbaufinanzierung wird denjenigen gewährt, die Häuser von Häusern kaufen, die noch nicht verkauft wurden und sich im Eigentum von Auftragnehmern befinden, sowie von Wohnungsbauprojekten, die noch nicht begonnen haben oder noch in Produktion sind.
■ Bei noch nicht begonnenen bzw. noch in Produktion befindlichen Wohnungsbauprojekten wird in diesem Zusammenhang auch die Finanzierung der Häuser geleistet, deren Eigentum an die Auftragnehmer übergeht. Als Auftragnehmer kommen in diesem Zusammenhang auch Bauträger und Eigentümer von Grundstücksanteilen im Rahmen des Bauvertrages gegen Gewährung des Grundstücksanteils in Betracht.
■ Auf Antrag der öffentlichen Bank im Haushaltsplan des Ministeriums für Finanzen und Finanzen festgelegt, der Anteil der Finanzierungsrate, der 30 Prozent des Haushaltseinkommens in den ersten 3 Jahren übersteigt, für die Bürger, die von den Banken mit ausreichenden Gebühren belastet werden Zahlungsfähigkeit im Rahmen des Bankengesetzes und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften über die in Anspruch zu nehmende Finanzierung und die Anspruchsberechtigten Beiträge überwiesen werden können.
Der Präsident wird bevollmächtigt
■ Der Präsident wird ermächtigt, den 30-Prozent-Satz zwischen 30 und 50 Prozent festzulegen und die 3-Jahres-Frist auf ein Jahr zu verkürzen.
■ Vom Konto des Auftragnehmers bzw. dem Finanzierungspreis wird ein Beitragsanteil von 5 Prozent über dem Verkaufspreis des Hauses eingezogen und auf befristete Konten bei den finanzierenden Banken überwiesen. Diese Beträge werden bei der Zahlung von Finanzierungsraten bis zu 1 Jahr verwendet.
■ Im Rahmen der vom Präsidenten festzulegenden Verfahren und Grundsätze kann dieser Betrag ganz oder teilweise vom Finanzierungskapitalpreis abgezogen und die 1-Jahres-Frist auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Der eingezogene Preis kann von den Auftragnehmern in keiner Weise zurückgefordert werden.
■ Die festgelegte öffentliche Bank teilt dem Ministerium für Schatzamt und Finanzen innerhalb der ersten 5 Arbeitstage eines jeden Monats die Gesamtbeitragssumme für den laufenden Monat mit. Das Ministerium für Finanzen und Finanzen überweist den beantragten Beitragspreis am ersten Geschäftstag nach dem 15. des mitgeteilten Monats an die benannte Bank. Der Überweisungstag dieses Beitrags und die Ratenzahlungen der Finanzierung werden von den Banken eins zu eins festgelegt.
■ Die Rückzahlungsbeträge der Beiträge werden bis zum Beginn der Rückzahlung durch leichte Verzinsung über den Zinssatz der Finanzierung berechnet.
■ Nach Beginn der Rückzahlungen wird kein zusätzlicher Zinssatz berechnet, mit Ausnahme des Zinssatzes, den die Banken den Begünstigten der Rückzahlungspreise berechnen, falls sie ihr Rückgriffsrecht gemäß dem Bankengesetz und anderen einschlägigen Gesetzen ausüben.
■ Spätestens bis zur Fälligkeit der Wohnungsbaufinanzierung werden die Rückzahlungen von den finanzierenden Banken an die zuständige öffentliche Bank zur Weiterleitung an das Finanzministerium überwiesen.
■ Unabhängig davon, ob die Rückzahlungen von den Begünstigten geleistet werden, sind die finanzierenden Banken für die vollständige und rechtzeitige Überweisung an das Ministerium für Finanzen und Finanzen verantwortlich.
■ Werden die Rückzahlungen von den finanzierenden Banken nicht vollständig und fristgerecht geleistet, werden die Beitragsrückzahlungen vom zuständigen Finanzamt von der finanzierenden Bank zusammen mit dem nach dem 51. zu berechnenden Verzugszuschlag eingezogen Punkt des Gesetzes Nr. 6183.
■ Im Falle der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens für die Finanzierung werden die zu berechnenden Rückzahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch die bereitstellenden Banken an die benannte Bank überwiesen, die an das Ministerium für Finanzen und Finanzen zu überweisen ist die Finanzierung.
■ In den Fällen, in denen die Ratenzahlungen 30 Prozent des Haushaltseinkommens in den im Rahmen anderer Rechtsvorschriften zur Wohnbaufinanzierung geschaffenen Tilgungsplänen für Bürgerinnen und Bürger, die nicht in den Genuss der Umlage kommen wollen, übersteigen, sind die jeweiligen Kreditinstitute zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet Zinssatz/Gewinnanteilspreis im jeweiligen Monat im Ratenplan, um diesen Personen eine Zahlungserleichterung zu ermöglichen. Bei der Finanzierung werden Zinssatz/Gewinnanteil und der Restbetrag eins zu eins auf die Stundung aufgeschlagen.
■ Falls die Finanzierung vor dem Fälligkeitsdatum abgeschlossen werden soll, können sie zusätzlich zu den in den anderen Rechtsvorschriften festgelegten Abschlussbedingungen, wenn es einen aufgeschobenen Kapitalbetrag und Zinssatz/Gewinnanteilspreis gibt, durch Zahlung aller abgeschlossen werden .
■ Die im Rahmen des Neuen Wohnungsfinanzierungsprogramms erworbenen Häuser können für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem angekündigten Finanzierungstermin nicht verkauft oder ausgemustert werden.
■ Falls das Bewertungsgutachten des zu finanzierenden Hauses falsch ist oder der Realität widerspricht, ist gegen den Immobiliengutachter oder das Immobilienbewertungsunternehmen, das das Gutachten erstellt hat, eine Geldbuße gemäß Absatz 10 des 76. Punkt des Kapitalmarktgesetzes vom 12.06.2012 mit der Nummer 6362. Der Betrag wird um das 10-fache erhöht. Die Höhe der anzuwendenden Verwaltungsstrafe darf nicht weniger als 10 Prozent des Verkaufspreises der zu finanzierenden Wohnung betragen.
■ Für die Feststellung des Anspruchs und die tatsächliche und vollständige Berechnung des zu überweisenden Beitrags ist die Bank zuständig, die die Wohnbaufinanzierung im Rahmen der eingereichten Unterlagen bereitstellt.
■ Der als zu Unrecht gezahlte Beitragsbetrag wird von der Bank eingezogen, die die Finanzierung bereitstellt, wobei die Verzögerungserhöhung gemäß dem 51. Element des Gesetzes Nr. 6183 zu berechnen ist.
Bußgeld wegen falscher Angaben
■ Wird festgestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger, denen die Beiträge im Rahmen der Neuen Wohnbaufinanzierung zugute kommen, falsche oder irreführende Angaben gemacht haben, werden die Beiträge eingezogen und ein Bußgeld in Höhe von 5 Prozent des in Anspruch genommenen Finanzierungspreises verhängt .
■ Stellt sich heraus, dass die Eigentümer des finanzierten Hauses falsche oder irreführende Angaben gemacht haben, wird gegen die Hauseigentümer ein Bußgeld in Höhe von 25 Prozent des beim Hauskauf deklarierten Verkaufspreises verhängt.
■ Die vom Ministerium für Finanzen und Finanzen zu bestimmende öffentliche Bank kann alle erforderlichen Informationen und Informationen von Banken anfordern. Die Banken sind verpflichtet, die angeforderten Informationen und Informationen innerhalb des vom Ministerium für Finanzen und Finanzen festzulegenden Formats und Zeitrahmens bereitzustellen. Die Verbots- und Beschränkungsentscheidungen in anderen Gesetzen werden bei der Übermittlung von Informationen und Informationen, die Gegenstand der Rede sind, nicht angewendet.
■ Die Höhe der von Banken bereitzustellenden Finanzierung, Laufzeit, Zinssatz/Gewinnanteil, der maximale Verkaufspreis der zu finanzierenden Häuser, der Umfang der tatsächlichen Personen, die von den Beiträgen profitieren, das Wohneigentum dieser Personen, die des Haushaltseinkommens, des Haushaltseinkommenssteigerungskoeffizienten und des Wohnungseigentums anderer Personen im Haushalt sowie zur Differenzierung der finanziellen Voraussetzungen nach Bundesländern, zur Verwendung des zu übertragenden Mittels als Beitrag, zur Beendigung des Beitrags, zu den Beitragsrückzahlungen , zum Zinsberechnungsverfahren der Beitragsrückzahlungen, zu den Bedingungen der Fälligkeit dieser Zahlungen, zu Fragen der Vorauszahlung und Pauschalzahlungen, zur Festlegung der Methoden und Grundsätze der Anwendung und Kontrolle, zur Umsetzung Der Präsident wird sein bevollmächtigt, die Zweifel, die in Bezug auf die Ausgabe entstehen können, auszuräumen und andere Fragen im Zusammenhang mit den im Rahmen dieser Ausgabe durchzuführenden Prozessen zu bestimmen.
■ Beiträge im Rahmen des neuen Wohnbaufinanzierungsprogramms sind bis zum 31.12.2023 verfügbar. Der Präsident kann diese Frist bis zum 31. Dezember 2024 verlängern.
T24