Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wegen Verletzung von Rechten im Antrag der Person, deren Rede aufgezeichnet wurde.

Das Verfassungsgericht (AYM) entschied, dass das Recht, den Schutz personenbezogener Daten zu verlangen, durch den Antrag einer Person verletzt wurde, deren nichtöffentliche Rede aufgezeichnet wurde.

Laut Beschluss in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts wurde eine Rede des Beschwerdeführers zum Schuldzusammenhang aufgenommen und dem Strafermittlungsakt vorgelegt, an dem er als Tatverdächtiger beteiligt war.

Nach der irrtümlichen Bekanntgabe des Beschwerdeführers über die Person, die die Stimme aufgenommen hat, wurde eine Untersuchung durch die zuständige Generalstaatsanwaltschaft eingeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte, dass der Empfänger der Audioaufzeichnung mit dem Motiv gehandelt habe, Beweise für die Fehler vorzulegen, die er angeblich vom Beschwerdeführer begangen habe, dass ein Thema, das die Privatsphäre seines Privatlebens verletzt habe, nicht erörtert worden sei den Inhalt der Rede und dass es Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs auf dieser Seite gab, und entschied, dass es keinen Raum für eine Strafverfolgung gebe. Auch die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Friedensgericht zurückgewiesen.

Unter der Behauptung, seine Rede sei in unkonventioneller Form aufgezeichnet worden, reichte der Beschwerdeführer eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein, in der er geltend machte, dass die auf seine Beschwerde hin eingeleitete Untersuchung nicht im Einklang mit den positiven Verpflichtungen des Staates geführt worden sei und dass sein Recht, den Schutz zu verlangen von personenbezogenen Daten verletzt wurde.

Der Oberste Gerichtshof, der den Antrag prüfte, entschied, dass das im 20. Element der Verfassung garantierte Recht auf Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde. Es wurde beschlossen, eine Kopie der Verletzungsentscheidung an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zu senden.

Aus der Begründung der Entscheidung

In der Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde festgestellt, dass in der durchgeführten Untersuchung das Registrierungsverfahren gegen den Antrag des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und dass keine Bewertung darüber vorgenommen wurde, wie sich diese Situation auf die personenbezogenen Daten und das Privatleben des Beschwerdeführers ausgewirkt hat.

In der Untersuchung wurde festgestellt, dass den Anträgen des Beschwerdeführers, festzustellen, ob eine Unterbrechung oder Ergänzung der Audioaufzeichnung vorlag, nicht entsprochen wurde und die Informationen der anderen genannten Personen nicht zu der Behauptung herangezogen wurden, dass die Aufzeichnung geplant erfolgte bilden.

Diesbezüglich wurde betont, dass seitens der ermittelnden Generalstaatsanwaltschaft keine Klarheit geschaffen worden sei und der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend von den Straßensicherungen profitiert habe.

Folgende Begriffe wurden in die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aufgenommen:

„Es wurde bewertet, dass die im Verfahren getroffenen Entscheidungen über den konkreten Antrag nicht relevant und ausreichend sind, um die Garantien zu schützen, die im Recht des Antragstellers enthalten sind, den Schutz personenbezogener Daten zu verlangen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Vorschriften erforderlich sind durch die positive behördliche Verpflichtung im konkreten Fall nicht erfüllt worden ist. entschieden hat, dass sein Schutzrecht verletzt worden sei.“

 

 

T24

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