Der Deutsche Bundestag hat die von der ehemaligen Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) in der Ukraine Anfang der 1930er Jahre verursachte Hungersnot offiziell als „Völkermord“ anerkannt. Der Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP in der Koalition und der CDU/CSU in der Opposition wurde heute im Parlament mehrheitlich angenommen. Die Oppositionspartei Die Linke und die rechtspopulistische Alternative für Deutschland (AfD) enthielten sich.
Der Tod von etwa 4 Millionen Menschen infolge der Hungersnot in der Ukraine zwischen 1932 und 1933 wird „Holodomor“ genannt, was Hunger bedeutet.
Die sowjetische Regierung, die die Bauern zur kollektiven Landwirtschaft und Viehzucht zwingen und die nationale Widerstandsbewegung brechen wollte, hatte in der Ukraine eine künstliche Hungersnot geschaffen, indem sie die Felder und Tiere der Bauern beschlagnahmte. Bei den Ereignissen, die während der Zeit des ehemaligen sowjetischen Präsidenten Josef Stalin stattfanden, wurde das Getreide der Bauern gesammelt und die Menschen durften nicht in die Regionen gehen, in denen es keine Hungersnot gab.
In dem im Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf hieß es, die Bestrebungen der sowjetischen Regierung zur Kontrolle der Bauern und die Unterdrückung der Lebensweisen, Sprachen und Kulturen der Ukrainer seien verwechselt worden: „Es ist klar, dass die historische politische Einordnung Völkermord ist aus heutiger Sicht. Auch der Deutsche Bundesrat schließt sich dieser Einteilung an.
Der im Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf bezog sich auch auf die aktuellen Ereignisse in der Ukraine, verurteilte Russlands Krieg gegen die Ukraine und „europäische Angriffe auf den Frieden und die Werteordnung“.
Mit diesem Gesetzentwurf forderte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, Maßnahmen zum Gedenken an die Opfer des Holodomor zu ergreifen und dieses Ereignis auf internationaler Ebene politisch anzuerkennen. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, Russlands „einseitiger Rhetorik“ in dieser Frage entgegenzutreten.
T24