Die Beherbergungssteuer tritt am 1. Januar 2023 in Kraft; Dienstleistungen wie Speisen und Getränke, Pool und Sport unterliegen der Steuer

Die Übernachtungssteuer wird von Einrichtungen wie Hotels, Motels, Feriendörfern, Pensionen, Aparthotels, Thermalanlagen, Pensionen, Hochlandresidenzen erhoben. Übernachtungen in Einheiten wie Zelten, Zeltwagen, Wohnwagen, Wohnmobilen und Bungalows unterliegen der Beherbergungssteuer. Die Beherbergungssteuer tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die gesetzliche Regelung zur Beherbergungssteuer wurde 2019 erlassen, ihre Anwendung jedoch mit der Novelle verschoben. Gemäß dem Gesetz Nr. 7338 im Jahr 2021 tritt die Beherbergungssteuer am 1. Januar 2023 in Kraft.

Das Revenue Management Department klärte auch die Umsetzung der Steuer. Nach dem Bescheidentwurf verlässt die Person, die die Übernachtungsleistung erhält, die Einrichtung ohne Beendigung der Übernachtung, was sich nicht auf die Besteuerung auswirkt.

Ob die Unterkunftsbedürfnisse der in den Camps übernachtenden Personen aus eigenen Mitteln gedeckt werden oder ob die Übernachtung in Einheiten wie Zelten, Zeltwagen, Wohnwagen, Wohnmobilen, Bungalows erfolgt, ob sie betriebsbereit sind oder nicht, wird nicht berücksichtigt den Charakter der Dienstleistung als Übernachtung beeinträchtigen.

Alle angebotenen Dienstleistungen sind steuerpflichtig

Alle anderen innerhalb des Beherbergungsbetriebs angebotenen Leistungen, die zusammen mit der Übernachtungsleistung in den Beherbergungsbetrieben verkauft werden, unterliegen der Beherbergungssteuer.

Alle Dienstleistungen wie Essen, Trinken, Aktivitäten, Unterhaltungsleistungen und die Nutzung von Pool-, Sport-, Thermal- und ähnlichen Bereichen, die innerhalb des Beherbergungsbetriebs angeboten werden, unterliegen der Beherbergungssteuer.

In diesem Rahmen sind alle im Rahmen des Konzepts erbrachten Leistungen sowie der innerhalb der Einrichtung angebotene Übernachtungsservice, die unter den Bezeichnungen Bed+Breakfast, Halbpension, Vollpension, All Inclusive, Ultra-all-inclusive usw. unterliegen der Steuer.

Auch wenn beispielsweise die in der Übernachtungsoption Zimmer + Frühstück enthaltene Frühstücksleistung in einem Hostel auf der Übernachtungsrechnung gesondert ausgewiesen oder für diese Leistung eine Rechnung ausgestellt wird, unterliegt die betreffende Leistung der Beherbergungssteuer, da sie vermarktet wird oder zusammen mit dem Overnight-Service verkauft.

In den SPA- und Schwimmbadbereichen des Thermalhotels unterliegt diese Dienstleistung jedoch nicht der Beherbergungssteuer, wenn tägliche Dienstleistungen für diejenigen erbracht werden, die nicht im Hotel übernachten.

 

T24

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