Die Wettbewerbsbehörde leitete eine Untersuchung gegen Natura Besin ein

Die Wettbewerbsbehörde leitete eine Untersuchung gegen Natura Besin Sanayi ve Ticaret A.Ş wegen des Vorwurfs der Verletzung des 4. Elements des Wettbewerbsschutzgesetzes ein. Das 4. Element des Gesetzes verbietet es Unternehmen, den Wettbewerb direkt oder indirekt zu verhindern oder zu verfälschen.

In der Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde wurden folgende Begriffe aufgenommen:

„Die Voruntersuchung zu der These, dass Natura Besin Sanayi ve Ticaret A.Ş. als Hersteller/Lieferant im FMCG-Segment gegen den 4. Punkt des Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs Nr. 4054 verstoßen hat, wurde vom abgeschlossen Wettbewerbsausschuss.

Der Wettbewerbsrat hat in seiner Sitzung vom 15.09.2022 bei der Erörterung der in der Vorrecherche gewonnenen Informationen, Unterlagen und Feststellungen die Erkenntnisse zur Bewegung der Wiederverkaufspreisbindung für wichtig und ausreichend erachtet; Um festzustellen, ob es gegen das 4. Element des Gesetzes Nr. 4054 zum Schutz des Wettbewerbs verstößt; Natura Lebensmittelindustrie und -handel AG beschlossen, eine Untersuchung gegen ihn mit der Nummer 22-42/609-M einzuleiten.“

Im 4. Element des Wettbewerbsschutzgesetzes „Unternehmensübergreifende, abgestimmte Aktionen und solche Entscheidungen und Aktionen von Unternehmensvereinigungen, die darauf abzielen, den Wettbewerb auf einem bestimmten Waren- oder Dienstleistungsmarkt direkt oder indirekt zu verhindern, zu verfälschen oder einzuschränken, oder die eine solche Wirkung hervorrufen oder haben können, sind unkonventionell und verboten .“Phrasen sind enthalten.

T24

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