Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft wird landwirtschaftliche Flächen verpachten, die zwei Jahre in Folge nicht bewirtschaftet wurden.
Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft verpachtet landwirtschaftliche Flächen, die sich im Besitz von natürlichen oder juristischen Personen befinden und zwei Jahre in Folge nicht bewirtschaftet wurden, saisonal, unter der Bedingung, dass sich die Qualität der Flächen nicht verändert und diese genutzt werden in der landwirtschaftlichen Produktion.
Die vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft ausgearbeitete Verordnung über die Pacht unbebauter landwirtschaftlicher Flächen für landwirtschaftliche Zwecke ist nach Veröffentlichung in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts in Kraft getreten. In Übereinstimmung mit dem 8/K-Element des Bodenverteidigungs- und Landnutzungsgesetzes Nr. 5403 vom 3. Juli 2005 legt die Verordnung die Art und Weise und die Grundlage für das Ministerium fest, landwirtschaftliche Flächen, die zwei Jahre in Folge nicht bewirtschaftet wurden, zu verpachten und zu vermieten sie in die landwirtschaftliche Produktion ein.
Orte zum Mieten
Dementsprechend unterliegen landwirtschaftliche Flächen, deren Eigentum echten oder juristischen Personen gehört und die zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht bewirtschaftet wurden, den Entscheidungen dieser Verordnung, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flächen, die sich im Privatbesitz des Finanzministeriums befinden oder der Entscheidung und Verfügung des Staates unterliegen , sofern die Beschaffenheit des Grundstücks nicht verändert wird und es vom Pächter für die landwirtschaftliche Produktion genutzt wird. Es wird saisonweise vom Ministerium gepachtet.
Es wird ein Landbestimmungsausschuss eingerichtet
Es wird eine Landvermietungsbehörde eingerichtet, um den aktuellen Mietwert der vom Ministerium zu verpachtenden landwirtschaftlichen Flächen zu ermitteln und die Pachtverfahren durchzuführen. Der Landbestimmungsausschuss tagt unter dem Vorsitz des stellvertretenden Provinzdirektors oder Zweigstellenleiters der Provinzdirektion und unter dem Vorsitz des Bezirksleiters der Bezirksdirektion.
Zu verpachtende landwirtschaftliche Flächen, „Flächen, deren Boden, Topographie und klimatische Eigenschaften für die landwirtschaftliche Produktion geeignet sind und die derzeit für die landwirtschaftliche Produktion geeignet sind oder durch Zoneneinteilung, Revitalisierung und Rekultivierung in für die landwirtschaftliche Produktion geeignete umgewandelt werden können.“„wurde definiert als.
Kommissionsmitglieder können sich nicht an der Prüfung von Einwänden gegen landwirtschaftliche Flächen beteiligen, die ihnen selbst, ihren Ehegatten oder Blutsverwandten und Schwiegereltern ersten Grades gehören.
Landbestimmungsausschuss; Es wird unbebaute landwirtschaftliche Flächen anhand von Studien anhand von Katasterparzellendaten, Satellitenbildern, geografischen Informationssystemen, von anderen öffentlichen Einrichtungen erhaltenen Daten und Landinspektionen vor Ort ermitteln. Informationen, die als Grundlage für Nachweisstudien dienen können, werden vom Ministerium bereitgestellt.
Die Mietdauer liegt zwischen September und August
Bei der Ermittlung der landwirtschaftlich unbewirtschafteten Flächen wird der Zeitraum zwischen dem 1. September des laufenden Jahres und spätestens dem 31. August des Folgejahres berücksichtigt, wobei der je nach Region unterschiedliche Erntezeitraum zu berücksichtigen ist.
Die identifizierten unbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen werden durch einen Abgleich mit den Registrierungssystemen des Ministeriums überprüft. Nach Abschluss des vom Land Determination Committee durchgeführten Prüfungsprozesses werden die Parzellen bestimmt, die wirtschaftliche Integrität bieten, und die Parzellen, die außerhalb des Bereichs der wirtschaftlichen Integrität liegen und vom Land Determination Committee für die wirtschaftliche landwirtschaftliche Produktion bewertet werden. Bepflanzte und mit Gewächshäusern bepflanzte landwirtschaftliche Flächen werden nicht in das Pachtverfahren einbezogen.
Listen unbewirtschafteter landwirtschaftlicher Flächen werden vor Ort und im Internet bekannt gegeben.
Wenn während des Pachtzeitraums keiner der Eigentümer der gepachteten landwirtschaftlichen Flächen einen Antrag auf Produktion in der nächsten Zeit stellt, werden diese Flächen zur Liste der landwirtschaftlichen Flächen hinzugefügt, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht bewirtschaftet wurden. Die Liste der unbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen wird von den Landes-/Bezirksdirektionen für einen Zeitraum von fünf Tagen vor Ort, elektronisch und auf der Website der Landesdirektion bekannt gegeben.
Grundstückseigentümer und andere interessierte Parteien können innerhalb der Bekanntmachungsfrist Einwände gegen die Listen beim Land Determination Board einreichen. Über diese Einsprüche entscheidet der Ausschuss innerhalb von drei Tagen. Die als Ergebnis der Bewertung der Einwände erstellte endgültige Liste wird mit Zustimmung des örtlichen Gouverneurs oder der von ihm bevollmächtigten Person fertiggestellt.
Es werden die aktuellen Mietpreise für landwirtschaftliche Flächen ermittelt, die in der endgültigen Liste der nicht bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen enthalten sind, und eine Liste der zu verpachtenden landwirtschaftlichen Flächen wird entsprechend dem festgelegten Format erstellt. In die Liste werden auch Werke oder Werkgruppen aufgenommen, die Mieter einstudieren können. Diese Grundstücke werden vom Land Rental Committee gepachtet, wobei die Pachteinnahmen den Grundstückseigentümern gehören, unter der Bedingung, dass die Beschaffenheit des Grundstücks nicht verändert wird und es vom Vermieter für die landwirtschaftliche Produktion genutzt wird.
Die Mietabwicklung erfolgt unter Berücksichtigung der Mietdauer. Der Pachtprozess kann auf der Grundlage einer einzelnen landwirtschaftlichen Fläche oder mehrerer landwirtschaftlicher Flächen unter Berücksichtigung des anzubauenden Produkts im Rahmen der Produktionsplanung, des Pächterpotenzials und der Wirtschaftlichkeit erfolgen landwirtschaftliche Produktion.
Vermietung ist in erster Linie; Sie wird an Anwohner, Nichtregierungsorganisationen und Berufskammern in der Siedlung gerichtet, in der sich die zu verpachtenden landwirtschaftlichen Flächen befinden.
Bevorzugte Gruppen zu vermieten
Zu verpachtende landwirtschaftliche Flächen; Es wird an die im achten Absatz genannten Prioritätscluster vermietet, die nicht unter dem aktuellen Mietpreis liegen, und wenn es mehr als einen Bieter aus den Prioritätsclustern gibt, an den Meistbietenden, wenn es keinen Bieter aus der Priorität gibt Cluster wird es an den Meistbietenden unter den anderen Bietern vermietet.
Die Benachrichtigungen an die endgültigen Mieter erfolgen in einem Format, das Informationen wie Mietpreis, Mietdauer, Zahlungsbedingungen, Bankkonto, auf das der Mietpreis eingezahlt wird, Vertragskosten wie Steuern, Fotos, Gebühren und andere Ausgaben enthalten.
Verantwortung des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktionsplanung ermittelten Produkte/Produktcluster auf den während der Mietzeit gemieteten landwirtschaftlichen Flächen zu produzieren, die allgemeinen landwirtschaftlichen Produktionstechniken einzuhalten, Praktiken zu vermeiden, die die Struktur des Bodens schädigen, und um mehrjährige Pflanzen und feste Anlagen, falls vorhanden, auf dem Land zu schützen.
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