Im Wettbewerbsausschuss fand die Wortverteidigungssitzung von LG Electronics und der Vertriebsgesellschaft statt
Im Rahmen der Wettbewerbsuntersuchung der Wettbewerbsbehörde gegen LG Electronics Ticaret AŞ und seinen Vertriebshändler SVS Sağlam Tüketim Malları Pazarlama ve Ticaret Limited Şirketi fand eine starke Verteidigungssitzung statt.
Bei der Sitzung in der Wettbewerbsbehörde erinnerte der zweite Leiter der Wettbewerbsbehörde, Ahmet Algan, daran, dass eine Untersuchung eingeleitet wurde, um festzustellen, ob die betreffenden Unternehmen durch die Festlegung des Weiterverkaufspreises gegen den 4. Punkt des Gesetzes Nr. 4054 verstoßen haben.
Der Vertreter des Untersuchungsausschusses erklärte, dass die im Rahmen der Untersuchung über die Parteien erlangten Beweise und Einwände im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften bewertet wurden. „Es wurde der Schluss gezogen, dass LG und SVS durch die Festsetzung des Verkaufspreises gegen das 4. Element des Gesetzes Nr. 4054 verstoßen haben und dass gegen LG und SVS gemäß dem dritten Absatz des 16. Elements eine Verwaltungsstrafe verhängt werden sollte Gesetz Nr. 4054.“er benutzte sein Wort.
Unter Hinweis darauf, dass die Handlungen der betroffenen Unternehmen im Rahmen der „Entscheidung über das einschlägige Recht“ und der Verordnung über wettbewerbswidrige Vereinbarungen, harmonisierte Maßnahmen und Entscheidungen sowie der Verordnung über Geldbußen bei Missbrauch von Dominant gesondert bewertet wurden Position“, bemerkte der Vertreter:
„Danach wird zunächst festgestellt, dass die Handlung von LG, die einen Verstoß darstellt, einen ‚anderen Verstoß‘ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (ç) des Strafgesetzbuchs und im Rahmen von Absatz (b) darstellt Gemäß Artikel 5 des Strafgesetzbuches bestimmt sich der Grundsatz der Geldbuße nach dem 6. Punkt Absatz 1 Buchstabe a des LG der Strafordnung, sofern die Dauer des Verstoßes weniger als ein Jahr beträgt, ist hierfür kein Platz eine Erhöhung gemäß dem dritten Absatz des 5. Elements des Strafgesetzbuchs. Gemäß der Entscheidung des Rates über LG vom 7. November 2016 mit der Nummer 16-37/628-279 wurde festgestellt und festgestellt, dass die Verwaltung Bußgeld wegen Rückfall vom halben auf das einfache erhöht werden kann und dass es im Rahmen des 7. Elements der Verordnung kein stichprobenartiges Kürzungselement gibt.
Der Vertreter erklärt, dass die Verletzungshandlung von SVS einen „anderen Verstoß“ gemäß Unterabsatz (ç) des ersten Absatzes des 3. Punktes der Strafverordnung darstellt, „Im Rahmen des 5. Absatzes 1 Buchstabe b) des Strafgesetzbuches kann der Grundsatz der Geldbuße in der Höhe von 0,5 Prozent bis 3 Prozent des Bruttoeinkommens der SVS und die zeitliche Begrenzung festgesetzt werden für die Verletzungshandlung beträgt mehr als ein Jahr und weniger als fünf Jahre Es wurde festgestellt und festgestellt, dass die Grundstrafe gemäß Buchstabe a des dritten Absatzes des 5. Elements der Strafverordnung um die Hälfte erhöht werden kann, und dass kein zufälliges Erhöhungs- oder Kürzungselement gemäß Punkt 6 und 7 der Verordnung anzuwenden ist.“er sagte.
Anschließend legten die Unternehmensvertreter, die sich mündlich verteidigten, dem Rat ihre Beweise vor und argumentierten, dass sie keine rechtswidrigen Aktivitäten begangen hätten und dass es sich bei dem konkreten Vorfall nicht um einen willkürlichen Verstoß gehandelt habe.
Der Vorstand wird seine endgültige Entscheidung über die Untersuchung innerhalb von 15 Tagen bekannt geben. Sollte die Entscheidung früher getroffen werden, wird sie auf der Website der Wettbewerbsbehörde bekannt gegeben.
(AA)
T24