Anteilslast im staatlichen Beitragsportfolio in BES erhöht
Mit dem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss wurden die Beschränkungen für Portfolioinvestitionen von staatlichen Beitragsanteilen im Individuellen Rentensystem (BES) geändert.
Während 70 Prozent der Basis in staatlichen Beitragsportfolios in türkischen Lira-Schuldtiteln, Einkommensbeteiligungszertifikaten oder Leasingzertifikaten verwendet werden können, die von Asset-Leasinggesellschaften des Ministeriums oder des Unterstaatssekretariats des Finanzministeriums ausgegeben werden, wurde dieses Verhältnis auf 50 Prozent reduziert.
auf 30 Prozent erhöht
Die 10 Prozent Basis des Portfolios sind BIST 100, BIST Sustainability Index, BIST Corporate Governance Index und Borsa İstanbul A.Ş. Während sie in den Aktien der von der Gesellschaft berechneten Partizipationsindizes bewertet werden kann, wurde diese Quote auf 30 Prozent erhöht.
Zudem wurde die Begrenzung, dass nicht mehr als 1 Prozent des Fondsportfolios in eine einzelne Aktie investiert werden darf, auf 5 Prozent geändert.
Muss innerhalb von 10 Tagen aktualisiert werden
Es wurde festgestellt, dass die festgelegten Portfoliobeschränkungen spätestens innerhalb von 10 Tagen eingehalten werden müssen.
In die im Amtsblatt veröffentlichte Entscheidung wurden folgende Begriffe aufgenommen:
„Siebzig“ in Unterabsatz (a) des ersten Absatzes des 14. Artikels der Verordnung über den staatlichen Beitrag im privaten Rentensystem wird im Fall von „fünfzig“, Unterabsatz (c) der wörtlichen Klausel und des zweiten Absatzes von verwendet Die wörtlichen Elemente lauten in Unterabsatz (c) des fünften Absatzes wie folgt: Der Ausdruck „von eins“ wurde in „von fünf“ geändert.
„c) Dreißig Prozent der Basis;
1) Aktien in den Indizes BIST 30, BIST Liquid Bank, BIST Non-Bank Liquid 10 und BIST Subsidiary 30,
2) BIST 100, BIST Sustainability Index, BIST Corporate Governance Index und Borsa İstanbul A.Ş. in den Anteilen an den Partizipationsindizes berechnet von
„(2) Höchstens fünfzehn Prozent des Fondsvermögens dürfen in Absatz 1 Unterabsatz (2) Unterabsatz (b) investiert werden. 5 des Communiqué on Fundamentals of Exchange Traded Funds (III-52.2), veröffentlicht im Amtsblatt vom 27.11.2013 mit der Nummer 28834, für die in Unterabsatz (1) von Unterabsatz (c) des ersten Absatzes genannten Anteile , mindestens zehn Prozent des Fondsportfolios Die Anlage erfolgt über die Partizipationsanteile von Exchange Traded Funds, die aufgelegt wurden, um den im Rahmen von Unterabsatz (a) des vierten Absatzes des Punktes genannten Indizes zu folgen.
(AA)
T24