Oberster Gerichtshof: Der Mieter zahlt die Verkehrsstrafe für den Mietwagen
Die 7. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts hob die Strafe für den Autovermieter auf und wies den Einspruch des Mieters in Richtung Zahlung als rechtswidrig zurück.
Nach der Entscheidung der Abteilung hat die Person, die ein Auto von einem Unternehmen gemietet hat, gegen die Regeln verstoßen, indem sie die Gegenpartei betreten hat. Aufgrund des Verstoßes verhängte das ehrenamtliche Verkehrsinspektorat der Polizeibehörde der Provinz Istanbul eine Verwaltungsstrafe von 1228 Lira auf das Nummernschild.
Nach Bekanntgabe des Bußgeldes legte das Unternehmen Berufung ein und erklärte, dass die Person, die das Fahrzeug gemietet habe, das Bußgeld zahlen müsse. Die Berufung wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen.
Auf Antrag des Justizministeriums, das Gesetz aufzuheben, hob die 7. Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts, die die Berufung prüfte, die Entscheidung auf, indem sie feststellte, dass sie den Artikeln widerspricht.
Aus der Begründung der Entscheidung
In der Entscheidung des Ministeriums wurde daran erinnert, dass Mietwagenunternehmen sich gemäß den Mietdaten ihrer Fahrzeuge und den eindeutigen Identitätsinformationen der Vermieter im Rahmen des Identitätsmeldegesetzes beim Rental Vehicle Notification System (KABİS) registrieren sollten Nr. 1774.
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass das Gericht den Widerspruch zurückwies, ohne die Unterlagen über die Widerspruchsverhältnisse des Vermieters des Fahrzeugs, den vorliegenden Mietvertrag und die Registrierung bei KABIS an die Verwaltungsbehörde zu senden, die die Strafe verhängt hatte, und so weiter das war gegen das Gesetz.
In der Entscheidung heißt es: „Die Entscheidung, den Einspruch schriftlich abzulehnen, anstatt ihn anzunehmen, war nicht richtig, und es wurde beschlossen, die oben genannte Entscheidung aufzuheben und die gegen den muteriz verhängte Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 309 des Strafgesetzbuchs abzuschaffen Verfahrenscode Nr. 5271.“ Worte wurden verwendet. (AA)
T24