MEB folgte der „versteckten Wanderung“ in Privatschulen

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Das Ministerium für Nationale Bildung (MEB) hat die Beschwerden von Eltern über Privatschulen ausgewertet, die zusätzlich zu den Bildungsausgaben Preise unter den Positionen „soziale Aktivität“ und „Overhead“ fordern.
 
Für die Mittelklassenpreise von Privatschulen im nächsten Schuljahr wurde eine Erhöhungsgrenze von 65 Prozent auferlegt.
 
Die Verordnung über private Bildungseinrichtungen wurde ebenfalls geändert, um die für Zwischenklassen vorzunehmende Preiserhöhung zu bestimmen, die den vom Ministerium festgelegten Satz unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex (CPI) zum Jahresende nicht übersteigt.
 
Das Ministerium für Nationale Bildung kontrolliert die Preiserhöhungen von Privatschulen und die Preise anderer Dienstleistungen, die sie den Schülern im Rahmen von Gesetzesentscheidungen wie dem Gesetz über private Bildungseinrichtungen Nr. 5580, der Verordnung über private Bildungseinrichtungen und der „Registrierung von Privatschulen“ erbringen Vereinbarung“.
 
Gemäß der Gesetzgebung müssen Privatschulen die 65-prozentige Erhöhungsrate für Schüler der mittleren Ebene für das nächste Jahr als „Studiengebühr“ für das Programm Informationssysteme (MEBBIS) des Ministeriums für nationale Bildung abführen. Daher akzeptiert das System keine Erhöhung über diesen Satz hinaus.

Registrierungsprozesse wurden gestartet, Beschwerden nahmen zu

Obwohl die Gesetzesentscheidungen eindeutig sind, wurde bekannt, dass einige Privatschulen über den vom Ministerium festgelegten Rahmen hinausgehen und von den Eltern für einige Artikel unter der Bezeichnung „Gemeinkosten“ oder „soziale Aktivität“ sowie Privatschulen Preise verlangen Preise.
 
In diesen Tagen, in denen sich die Voranmelde- und Anmeldeverfahren von Privatschulen für das nächste Schuljahr beschleunigten, war eine Zunahme der Beschwerden der Eltern in dieser Richtung zu beobachten.
 
Das Ministerium für Nationale Bildung berücksichtigte die Beschwerden der Eltern.
 
In den einschlägigen Gesetzen ist für den Fall, dass festgestellt wird, dass ein Gegenstand, der nicht in der Immatrikulationsvereinbarung enthalten ist, von den Eltern verlangt wird, ein „gestuftes Bestrafungssystem“ definiert.
 
In der ersten Bewertung kann bei berechtigten Beschwerden ein Bußgeld bis zum Fünffachen des Mindestpreises gegen die private Bildungseinrichtung verhängt werden.
 
Bei Wiederholung derselben Tat kann ein Bußgeld in Höhe des 25-fachen Grundpreises bei der Anstalt angezeigt werden. Die Gesetzgebung sieht die Bestrafung der Schließung der Anstalt vor, wenn dieselbe Tat zum dritten Mal begangen wird.
 
Darüber hinaus werden die in 8 Punkten im Studierenden-Meldevertrag definierten Ausgaben mit der Bezeichnung „Essen, Frühstück, Förderkurs, Wohnheim, Bücher, Schreibwaren, Service und Studium“ außer „Bildungsbeitrag“ als „bei der Anfrage der Eltern“ Leistungspositionen.
 
Das Ministerium begrüßt auch die Beschwerden der Eltern über die Einbeziehung dieser „optionalen“ Dienste in ihre Bildungsausgaben als Notwendigkeit. (AA)

T24

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