Beherbergungssteuerbescheid veröffentlicht im Amtsblatt

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Der Bescheid zur Beherbergungssteuer, der voraussichtlich zum 1. April 2020 in Kraft treten soll und aufgrund der Pandemie um 2 Jahre verschoben wurde, wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Der Antrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die allgemeine Erklärung zur Anwendung der Beherbergungssteuer wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Gegenstand der Beherbergungssteuer ist laut Bescheid die Übernachtungsleistung in Beherbergungsbetrieben wie Hotel, Motel, Feriendorf, Herberge, Aparthotel, Pension, Camping, Bergresidenz, Hochlandresidenz und alle anderen im Rahmen der Beherbergung angebotenen Dienstleistungen Einrichtung, indem sie zusammen mit dieser Dienstleistung verkauft werden (Essen, Trinken, Aktivitäten, Unterhaltungsdienste und die Nutzung von Pool-, Sport-, Thermal- und ähnlichen Bereichen).

Gemäß Artikel 34 Absatz 5 des Gesetzes wird der Satz der Beherbergungssteuer auf 2 Prozent festgesetzt. Gemäß der Eins-zu-Eins-Klausel ist der Präsident ermächtigt, diesen Satz bis auf das 1-Fache zu erhöhen, auf die Hälfte zu reduzieren und innerhalb dieser Grenzen unterschiedliche Sätze festzulegen.

Sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Die ursprünglich zum 1. April 2020 angekündigte Beherbergungssteuer wurde aufgrund der Pandemie zunächst auf Anfang 2021 und dann auf Anfang 2022 verschoben. Die 2022 erneut gestundete Steuer wird zum 1. Januar 2023 umgesetzt.

Dienstleistungen, die Studenten in Wohnheimen, Hostels und Camps erbracht werden, sind von der Steuer befreit.

Im Communiqué heißt es: „Leistungen an Studierende in Studentenwohnheimen, Hostels und Camps sind steuerfrei. Ausgenommen sind demnach Leistungen in Studentenwohnheimen oder Hostels, die mit dem Zweck der Beherbergung von Studierenden betrieben werden Gesetzesentscheidungen und in Studentencamps, in denen Studenten sich an sozialen, kulturellen, künstlerischen und sportlichen Aktivitäten beteiligen können.

Zur Entscheidung des Amtsblatts

T24

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