AYM; Beim Taksim-Verbot am 1. Mai sehe er keine Rechtsverletzung
Das Verfassungsgericht (AYM) entschied, dass dieses Recht nicht durch die Mehrheit der Stimmen im Antrag der DISK verletzt wurde, die Feierlichkeiten zum Tag der Arbeiter am 1. Mai auf dem Taksim-Platz nicht zuzulassen.
DİSK wandte sich an das Verfassungsgericht und erklärte, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf Versammlungen und Demonstrationen seien verletzt worden, weil der Mai nicht auf dem Taksim-Platz gefeiert werden dürfe. Der Oberste Gerichtshof entschied mit Stimmenmehrheit, dass mit diesem Verbot „das Recht, Versammlungen und Demonstrationen abzuhalten, nicht verletzt wird“. In der Entscheidung hieß es, man sei zu dem Schluss gekommen, dass die Verbotsentscheidung „ein Baustein der Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist und ein rechtliches Ziel hat“.
Präsident des Verfassungsgerichtshofs Zühtü Arslan, Vizepräsident Hasan Tahsin GökcanMitglieder mit Engin Yıldırım, Hicabi Dursun, M. Emin Kuzund Kenan Yasar dagegen gestimmt. Arslan sagte in seiner Gegenstimme:
„Das Versammlungs- und Demonstrationsrecht umfasst das Recht, den Ort und den Weg zu wählen, an dem dieses Recht ausgeübt wird. Daher sollten die einschlägigen Gesetzesentscheidungen nicht so ausgelegt werden, dass das Wahlrecht abgeschafft oder aufgehoben würde … Bestimmung ist nicht absolut.
Der Staat hat die Pflicht, die Teilnehmer des Versammlungs- und Demonstrationszuges und andere am Ort der Rechtsausübung lebende Personen vor Gewalttaten zu schützen. Wenn daher eine Gefahr oder Bedrohung besteht, die die öffentliche Ordnung stören könnte und diese nicht mit milderen Maßnahmen beseitigt werden kann, kann das Versammlungs- und Demonstrationsrecht als letztes Mittel eingeschränkt werden.
Die Aufgabe des Staates besteht jedoch darin, durch alle Arten von Sicherheitsmaßnahmen das geeignete Umfeld zu schaffen, um die Nutzung der verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten zu gewährleisten.
T24