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Arrangements für Campingplätze oder Caravanparks

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Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Qualifikation touristischer Einrichtungen wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Dementsprechend wurde der Definition von tragbaren Wohnungen das Wort „enthält eine Skizze, die den Grundriss der Siedlung zeigt“ hinzugefügt. Mit der Verordnung wird für Einrichtungen, die ausschließlich aus tragbaren Unterkünften bestehen, eine Skizze mit dem Grundriss der touristischen Einrichtungen vorgeschrieben.

Es werden Wohneinheiten in Mobilheimen in einem flächendeckenden Siedlungssystem geschaffen und jede Wohneinheit wird sich auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmetern befinden. Einheiten wie Restaurants, Cafeterien und Frühstücksräume in der Wohneinheit werden nicht in die Gesamtfläche der Wohneinheiten einbezogen.

Die Verordnung umfasste auch Regelungen für touristische Einrichtungen, die keine festen Bauten enthalten und als Campingplätze oder Caravanparks genutzt werden. Unterkunftseinheiten in Erholungsgebieten und Waldparks mit Unterkunftszwecken, die keine festen Strukturen enthalten, können nur als tragbare Zelte oder Wohnwagenabstellplätze eingerichtet werden. In diesen Gebieten beträgt die berechnete Fläche pro Wohnmobileinheit 80 Quadratmeter und jede Einheit ist für zwei Personen (AA) ausgelegt.

T24

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