Das Verfassungsgericht lehnt den Antrag von Jamal Khashoggi ab
Das Verfassungsgericht (AYM) lehnte den persönlichen Antrag von Khashoggis Verlobter bezüglich des saudi-arabischen Zeitpunkts der Ermordung des Journalisten Jamal Khashoggi im Generalkonsulat von Saudi-Arabien in Istanbul im Jahr 2018 ab. Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung getroffen, als er die verfahrensrechtliche Dimension des Arguments der Verletzung des Rechts auf Leben untersuchte. Das Verfassungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Entscheidung des Falles an ein Gericht eines anderen Landes auf einer Gesetzesentscheidung beruhte. Die Entscheidung wurde bisher nicht offiziell verkündet und ihre Relevanz wurde nicht schriftlich niedergelegt.
Seine Verlobte bewarb sich
Der Fall im Zusammenhang mit der Ermordung des Journalisten Jamal Khashoggi, der 2018 im saudischen Generalkonsulat in Istanbul getötet wurde, wurde im vergangenen April nach der „positiven“ Stellungnahme des Justizministeriums nach Saudi-Arabien verwiesen. Auch die Berufungen gegen diese Entscheidung des 11. Obersten Strafgerichtshofs von Istanbul wurden abgelehnt. Khashoggis Verlobte Hatice Cengiz brachte die Entscheidung über die Verlegung des Falles nach Saudi-Arabien beim Verfassungsgericht (AYM) ein. Cengiz, der einen Einzelantrag beim Verfassungsgericht stellte, erklärte, dass die Rechte auf „faires Verfahren, Anspruch, wirksame Anwendung und Zugang zum Gericht“ sowie „das Element der Gleichheit, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Leben“ verletzt seien und forderte dies Abschaffung der Fristentscheidung und der Wiederaufnahme des Verfahrens. In der Petition heißt es: „Die Verlobte des Mandanten wurde auf dem Territorium unseres Landes getötet und die Mörder persönlich dem Anstifter übergeben.“
AYM lehnte ab
Das Verfassungsgericht, Abschnitt 1, hat den Antrag von Cengiz am Mittwoch, 10. Mai, auf seine Tagesordnung gesetzt. Der Oberste Gerichtshof, der das Dokument würdigte, lehnte den Antrag ab. Den von T24 erhaltenen Informationen zufolge bewertete das Verfassungsgericht den Antrag von Cengiz im Hinblick auf „die Etikette-Dimension der Verletzung des Rechts auf Leben“. Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Fall Khashoggi auf einer damaligen Rechtsentscheidung eines anderen Landes beruhe und dies im Rahmen der rechtlichen Vorhersehbarkeit liege. Andererseits war eines der Mitglieder, die die AYM-Entscheidung unterzeichneten, auch der damalige Chefankläger von Istanbul. rfan Schösslingwar bekanntlich so.
T24