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Flexibilitätsentscheidung bei Rückkäufen von BRSA

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Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat erklärt, dass die vom 6. Februar 2023 bis zum 1. Januar 2024 erworbenen Aktien börsennotierter Banken nicht als Abschlagsposten vom Kernkapital berücksichtigt werden.

Die BRSA veröffentlichte die zusätzlichen Ratsbeschlüsse, die aufgrund von Erdbeben in Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Hatay, Gaziantep, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa getroffen wurden, auf ihrer offiziellen Website.

Dementsprechend werden die hohen Risikolasten, die auf persönliche Kreditkarten und bedürftige Kredite angewendet werden, nicht auf echte Personen angewendet, die in den Provinzen in der Erdbebenregion leben.

Die hohen Risikolasten für gewerbliche Barkredite gelten auch nicht für Kredite, die an von den Schocks betroffene Kunden vergeben werden.

Dagegen gelten die von diesem Markt in Rückkauf erworbenen Aktien börsennotierter Banken, die an der Börse gehandelt werden, nicht als Abschlagsposten vom Kernkapital und werden nicht in die Grundpreisberechnung für Kredite einbezogen und Marktrisiko.

Diese Entscheidungen gelten vom 6. Februar 2023 bis zum 1. Januar 2024. (AA)

T24

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