Wechselkursverluste von Unternehmen mit Kapitalverlust oder Schulden werden bis 2024 nicht berücksichtigt.
Bei den Berechnungen zur Situation von Unternehmen, die Kapital verloren haben oder verschuldet sind, wurde der Zeitraum der Nichtberücksichtigung aller Wechselkursverluste aus jetzt nicht erfüllten Fremdwährungsverbindlichkeiten und einiger in den Jahren 2020 und 2021 angefallener Ausgaben verlängert bis 1. Januar 2024.
Das vom Handelsministerium vorbereitete „Kommuniqué zur Änderung der Mitteilung über das Verfahren und die Grundlagen der Umsetzung des 376. Punktes des türkischen Handelsgesetzbuches Nr. 6102“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht und trat in Kraft.
Mit dem Kommuniqué wurden Anpassungen in den Berechnungen der Unternehmen mit Kapitalverlust oder Schulden vorgenommen.
Dementsprechend ist sichergestellt, dass die betreffenden Gesellschaften bei den bis zum 1. Januar 2024 vorzunehmenden Berechnungen nicht mit sämtlichen Kursverlusten aus nicht erfüllten Fremdwährungsverbindlichkeiten und der Hälfte der gesamten Aufwendungen berücksichtigt werden , Abschreibungen und Arbeitskosten aus den in den Jahren 2020 und 2021 angefallenen Leasingverhältnissen.
Der betreffende Antrag umfasste zuvor die bis zum 1. Januar 2023 durchzuführenden Berechnungen.
(AA)
T24