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Neuregelung in der Einkommensteuer

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Das Kommuniqué des Präsidiums des Ministeriums für Finanzen und Finanzen zur Verwaltung der Einnahmen über die Änderung der Einkommensteuer-Allgemeinerklärung wurde im Amtsblatt veröffentlicht und trat in Kraft.

Demnach werden die öffentlichen Verwaltungen im Rahmen des allgemeinen Haushaltsplans als ein einziger Chef gezählt und ihre Preiseinnahmen unter Berücksichtigung der kumulierten Bemessungsgrundlage per Einbehalt besteuert. Beamte werden keine gesonderten Erklärungen abgeben.

Wenn also der in öffentlichen Verwaltungen tätige Mitarbeiter im Rahmen des allgemeinen Haushalts einen Preis von anderen Institutionen und Organisationen in diesem Bereich erhält oder zu einer anderen Institution und Organisation in diesem Bereich wechselt, werden die erhaltenen Preise als der von ihm erhaltene Preis gezahlt ein einziger Chef.

Auch Beschäftigte des Privatsektors, die im selben Kalenderjahr Preiseinkommen von mehr als einem Vorgesetzten bezogen, wurden erleichtert.

In Fällen, in denen der Dienstleister im selben Kalenderjahr den Vorgesetzten wechselte, war es zulässig, auf Antrag und Zustimmung des alten Arbeitgebers die kumulierte Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage des neuen Arbeitgebers einzubehalten Chef.

Mit der Novelle können auf Antrag der Dienstleistungsberufe und Zustimmung der Chefs unter Berücksichtigung der kumulierten Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung die von mehreren Chefs gleichzeitig bezogenen Preiseinnahmen einbehalten werden.

Auf diese Weise wurde den Dienstleistungsberufen und Arbeitgebern eine Erleichterung geboten, und es war den Dienstleistungsberufen möglich, keine Differenzsteuer zu zahlen, da sie die unter Berücksichtigung der kumulierten Steuerbemessungsgrundlage berechnete Steuer abziehen würden, falls sie eine jährliche Erklärung abgeben.

(AA)

T24

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