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Department of Revenue Management: Astrologische Beratung ist ebenfalls steuerpflichtig

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Mit dem von der Revenue Management Presidency (GİB) herausgegebenen Rundschreiben sind auch astrologische Beratungstätigkeiten steuerpflichtig, und die aus der erbrachten Dienstleistung erzielten Einkünfte sollten gemäß den Gewinnentscheidungen für Selbständige besteuert werden.

Während die astrologischen Beratungsdienste in letzter Zeit zugenommen haben, insbesondere über soziale Medien, Internet und Telefon, war die Besteuerung der Einkünfte aus den betreffenden Aktivitäten ebenfalls ein Kuriosum. Während viele Themen wie Sonnenfinsternis, planetare Rückläufigkeit, astrologische Karten und Horoskope in den sozialen Medien weit verbreitet waren, begannen die Gewinne aus diesem Service zu steigen.

In dieser Richtung erließ der GİB einen Beschluss zur „Besteuerung astrologischer Beratungstätigkeiten“, um die Fragen von Steuerzahlern zu beantworten, die sich an das Präsidium wandten, um ihre Bedenken auszuräumen und die Steuertreue der Steuerzahler zu erhöhen.

In dem Antragsformular für die Vorabentscheidung wurde die Meinung des Ratsvorsitzes dazu erbeten, ob es aufgrund des Preises, der als Gegenleistung für astrologische Beratungsdienste über das Internet und per Telefon erhalten wird, besteuert werden würde oder nicht.

Es wurde festgestellt, dass die astrologische Beratung eine freie berufliche Tätigkeit ist, die auf persönlicher Arbeit, wissenschaftlichen oder beruflichen Kenntnissen oder Expertisen und nicht auf Kapital beruht, und eine nicht kommerzielle Arbeit, die in persönlicher Verantwortung ausgeführt wird, ohne dem Chef unterworfen zu sein.

Die Einnahmen unterliegen einer Quellensteuer von 20 Prozent

Es wurde daran erinnert, dass eine Einbehaltung von 20 Prozent der Zahlungen an diejenigen vorgenommen wurde, die diese Arbeiten anlässlich einer selbstständigen Tätigkeit ausführen.

In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass in der gewerblichen Tätigkeit immer ein Arrangement aus Kapital und Arbeit besteht und der Anteil von Kapital und Arbeit an diesem Arrangement je nach Art, Art und Umfang der Tätigkeit unterschiedlich sein kann.

Es wurde betont, dass die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte astrologische Beratungstätigkeit ohne gewerbliche Organisation und Kapitalbestandteil im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zu bewerten und die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte nach dem zu versteuern sind Entscheidungen aus Eigeninteresse.

(AA)

T24

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